Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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gesellschaft, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen 
usstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber 
enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Untere landesherrliche Genehmigung 
zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit Zinskupons und Talons versehen 
Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen, wie solche in dem Statute 
näher bezeichnet und in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen 
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Central-Pfandbriefe und Kom- 
munal-Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbchalllich der Rechte Dritter 
ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber von Central= 
Pfandbriefen und Kommunal-Obligationen, Zinskupons oder Talons eine Ge- 
währleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, F nebst dem Statute 
der Gesellschaft durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Leonhardt. Camphausen. 
Statut 
der 
Preußischen Central-Bodenkredit-Mktiengesellschaft. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel I. 
Unter der Firma: 
„Preußische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft“ 
wird durch gegenwärtiges Statut eine Aktiengesellschaft gegründet, welche ihren 
Sitz in Berlin hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweiganstalten und Agen- 
turen im In= und Auslande zu errichten. 
Art.
	        
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