Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 16. 
Nach Einzahlung des vollen Nominalbetrages werden die Aktiendokumente 
ausgehändigt. 
Artikel 17. 
Sowohl den Interimsscheinen als auch den Aktien sind Dividendenscheine 
auf zehn Jahre nach dem anliegenden Schema C. und Talons nach anliegendem 
Schema D. beizufügen. — Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Ein- 
lieferung der Talons neue Dividendenscheine auf je zehn Jahre ausgegeben werden. 
ei Aushändigung der Aktien müssen außer den Interimsscheinen und 
Talons auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Dividendenscheine zurück- 
gegeben werden. 
Den Aktien, Interimsscheinen, Dividendenscheinen und Talons können 
beglaubigte Uebersetzungen in fremde Sprachen beigegeben werden. 
Artikel 18. 
Wenn fällige Ratenzahlungen auf die Aktien nicht geleistet werden, so 
sind die Verpflichteten vermittelst Bekanntmachung der Direktion, unter Angabe 
der Nummern derjenigen Interimsscheine, auf welche die Zahlung rücständgg 
geblieben ist, aufzufordern, dieselbe nebst den Zinsen zu fünf Prozent innerhal 
einer nicht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten. 
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen 
läßt, hat außer den Zinsen eine Konventionalstrafe von zehn Prozent des fälligen 
Betrages verwirkt und kann zur Zahlung der fälligen Rate, sammt insen, 
Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten werden. 
Statt dessen können aber auch die säumigen Aktionaire nach dreimaliger 
Aufforderung zur Leistung der rückständigen Theilzahlungen, gemäß Artikel 221. 
Alinea 2. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, durch Beschluß der 
Direktion ihrer Anrechte aus der Jeichnung und den geleisteten Theilzahlungen 
zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. Diese Erklärung wird 
öffentlich bekannt gemacht, und es werden neue Interimsscheine an Stelle der 
kraftlos erklärten emittirt. 
Artikel 19. 
Sind Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder 
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, 
daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, 
gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleich- 
artige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien 
und Interimsscheine an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur 
nach gerichtlicher Amortisation der letzteren zulässig. 
Artikel 20. 
Dividendenscheine werden nicht gerichtlich amortisirt; sie sind, wenn sie nicht 
innerhalb vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres gerechnet, in welchem 
(D#. 7634.) fie
	        
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