Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 28. 
Die Bestallung des Präsidenten und der Direktoren kann vom Verwal- 
tungsrathe jederzeit widerrufen werden (Art. 227. des Handelsgesetzbuches), jedoch 
nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder ge- 
faßten Beschlusses, welcher der Allerhöchsten Bestätigung bedarf. 
B. Der Verwaltungsrath. 
Artikel 29. 
Der Verwaltungsrath (Aufsichtsrath) soll aus 27 von der Generalver- 
sammlung der Aktionaire zu wählenden Mitgliedern bestehen, und zwar aus 
18 ordentlichen Mitgliedern, von welchen wenigstens 14 Inländer sein und 
wenigstens 6 in Berlin ihren Wohnsitz haben mussen) sodann aus 9 außeror- 
dentlichen Mitgliedern, welche zugleich der Verwaltung einer der im Artikel 4. 
bezeichneten landschaftlichen Vereine und Grundkredit-Anstalten angehören. 
Vorbehaltlich, daß die vorgedachte Zahl von neun außerordentlichen Mit- 
gliedern nicht überschritten wird, soll jedes dieser Institute, mit welchem die 
Gesellschaft auf Grundlage der im Art. 4. gegebenen Bedingungen in ein Ver- 
tragsverhältniß tritt, berechtigt sein zu verlangen, daß während der Dauer des 
Vertragsverhältnisses wenigstens ein Mitglied seiner Verwaltung dem Ver- 
waltungsrathe der Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft angehöre. — Die für 
solche Berechtigungen vorbehaltenen neun Stellen bleiben unbesetzt, insoweit von 
der Berechtigung kein Gebrauch gemacht wird. 
Der erste Verwaltungsrath wird aus achtzehn ordentlichen Mitgliedern 
gebildet, welche spätestens binnen sechs Wochen nach Ertheilung der landes. 
herrlichen Konzession von den Unterzeichneten zu wählen sind und während der 
ersten sechs Jahre nach Errichtung der Gesellschaft zu fungiren haben. 
Die Namen derselben sind in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 
Artikel 30. 
In der ordentlichen Generalversammlung eines jeden Jahres, zunächst 
des Jahres 1876., scheiden diejenigen sechs Muglieder aus, welche die längste 
Dienstzeit haben. — Bei gleich langer Dienstzeit entscheidet das Loos. 
Für die Ausgeschiedenen, welche wieder gewählt werden dürfen, sind Neu- 
wahlen vorzunehmen. 
Artikel 31. 
Wenn ein Mitglied des Verwaltungsrathes vor Ablauf der für seine 
Amtsdauer bestimmten Zeit stirbt, ausscheidet, oder nach der Entscheidung des 
Verwaltungsrathes dauernd an der Ausübung des Amtes verhindert wird, oder 
wenn in Verfolg der Bestimmung Art. 29. Mitglieder der Verwaltungen der 
im Art. 4. bezeichneten Institute aufzunehmen sind, kann der Verwaltungsrath 
eine bis zur nächsten Generalversammlung gültige Wahl treffen. . 
DiedesinitiveWiederbesctzungresp.WahlcrfolgtdurchdieGenerali 
versammlung der Aktionaire. 
Art.
	        
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