Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 32. 
Jedes ordentliche Mitglied des Verwaltungsrathes muß funfzehn Aktien 
der Gesellschaft besitzen und solche bei der Gesellschaft deponiren, bei welcher sie 
für die Zeit seiner Amtsdauer unveräußerlich verbleiben. 
Artikel 33. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich am Sitze der Gesellschaft, so oft 
es die Geschäfte erfordern. 
Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Präsidenten 
unter Angabe der Berathungsgegenstände und mit Innehaltung einer mit Rück. 
sicht auf die auswärtigen Mitglieder angemessenen Frist. 
Der Plräsident ist verpflichtet, eine Versammlung des Verwaltungsrathes 
zu berufen, wenn es von wenigstens sechs Mitgliedern beantragt wird. 
Die nicht in Berlin wohnenden Mitglieder des Verwaltungsrathes können 
ihre Stimmen durch schriftliche Vollmacht an andere Mitglieder des Verwal- 
tungsrathes übertragen. Es darf jedoch Riemand mehr als drei Vollmachten 
übernehmen. 
Die abwesenden Mitglieder sind auch berechtigt, ihre Abstimmung schrift- 
lich einzusenden. « « 
Die Direktoren der Gesellschaft, insofern sie nicht den Präsidenten ver- 
treten, nehmen an den Versammlungen des Verwaltungsrathes mit berathender 
Stimme Theil. Insofern es sich um ihre persönlichen Angelegenheiten handelt, 
findet diese Theilnahme nicht statt. 
Artikel 34. 
Ueber die Sitzungen des Verwaltungsrathes werden Protokolle geführt, 
welche die anwesenden oder gültig vertretenen Mitglieder, den Gegenstand der 
Berathungen und die gefaßten Beschlüsse anzuzeigen haben. 
Sie werden vom Vorsitzenden und den theilnehmenden Mitgliedern des 
Verwaltungsrathes unterzeichnet. 
Artikel 35. 
Jeder Beschluß des Verwaltungsrathes erfordert die Anwesenheit von 
wenigstens acht Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 
Er bedarf außerdem, um in Kraft zu treten, der Genehmigung der Di. 
rektion der Gesellschaft, ausgenommen den Fall, daß der Verwaltungsrath die 
Entlassung des Präsidenten oder eines Direktionsmitgliedes beschließt, oder die 
Verantwortlichkeit derselben in Anspruch nimmt. . 
Artikel 36. 
Der Verwaltungsrath beschließt über die Angelegenheiten der Gesellschaft, 
soweit diese nicht der alleinigen Entscheidung der Direktion oder des Präsidenten 
vorbehalten sind. 
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder 
des Verwaltungsrathes gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit giebt der Vor- 
(Nr. 7634.) 35“ sitzen-
	        
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