Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 39. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen keine feste Besoldung, er- 
halten jedoch Ersatz der aus der Ersällung ihres Berufes entspringenden Aus- 
lagen und außerdem für ihre Funktionen Anwesenheitsmarken, deren Werth die 
Generalversammlung der Aktionaire (und zwar die erste Generalversammlung für 
die ersten sechs Jahre) bestimmt. — Der ihnen nach Art. 55. zufallende Gewinn- 
antheil wird laut näherer Bestimmung eines von dem Verwaltungsrathe darüber 
festzustellenden Reglements vertheilt. 
C. Die Revisoren. 
Artikel 40. 
Die Generalversammlung der Aktionaire hat drei Revisoren, welche nicht 
zugleich Mitglieder des Verwaltungsrathes sein dürfen, auf die Amtsdauer von 
drei Jahren zu wählen. — Alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung 
scheidet ein Revisor aus. In den ersten zwei Jahren nach Errichtung der Ge- 
sellschaft bestimmt das Loos die Ausscheidenden, später die Anciennetät der Amts- 
dauer. — Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Ausübung des 
Amts verhindert wird, haben die übrigen Revisoren sogleich einen Ersatzmann 
u ernennen, welcher bis zur nächsten Generalversammlung der Aktionaire zu 
sungien hat. — Diese hat dann und zwar für die Zeit, während welcher der 
Ausgeschiedene zu fungiren hätte, eine definitive Wahl vorzunehmen. 
Artikel 41. 
Die ersten drei Revisoren werden auf Vorschlag des Verwaltungsrathes 
von der Staatsregierung ernannt. 
Artikel 42. 
Die Revisoren erhalten für ihre Funktionen Anwesenheitsmarken, deren 
Werth die Generalversammlung bestimmt. 
Artikel 43. 
Die Revisoren haben die genaue Beobachtung der Gesellschaftsstatuten zu 
überwachen. Sie nehmen Theil an den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit 
berathender Stimme. Sie haben die Ausgabe der Central = Pfandbriefe und 
Schuldverschreibungen zu kontroliren, die Inventarien, Jahresrechnungen und 
Bilanzen, sowie zeitweilig die Kassen und Portefeuilles der Gesellschaft zu prüfen 
und darüber an den Verwaltungsrath und die Generalversammlung der Aktio- 
naire Bericht zu erstatten. 
Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Kor- 
respondenzen und Urkunden der Gesellcchaft zu nehmen und die Kasse, sowie das 
Portefeuille derselben zu untersuchen. — Sie sind auf Grund eines einstim- 
(Ne. 7634.) mi-
	        
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