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Artikel 39.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen keine feste Besoldung, er-
halten jedoch Ersatz der aus der Ersällung ihres Berufes entspringenden Aus-
lagen und außerdem für ihre Funktionen Anwesenheitsmarken, deren Werth die
Generalversammlung der Aktionaire (und zwar die erste Generalversammlung für
die ersten sechs Jahre) bestimmt. — Der ihnen nach Art. 55. zufallende Gewinn-
antheil wird laut näherer Bestimmung eines von dem Verwaltungsrathe darüber
festzustellenden Reglements vertheilt.
C. Die Revisoren.
Artikel 40.
Die Generalversammlung der Aktionaire hat drei Revisoren, welche nicht
zugleich Mitglieder des Verwaltungsrathes sein dürfen, auf die Amtsdauer von
drei Jahren zu wählen. — Alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung
scheidet ein Revisor aus. In den ersten zwei Jahren nach Errichtung der Ge-
sellschaft bestimmt das Loos die Ausscheidenden, später die Anciennetät der Amts-
dauer. — Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Ausübung des
Amts verhindert wird, haben die übrigen Revisoren sogleich einen Ersatzmann
u ernennen, welcher bis zur nächsten Generalversammlung der Aktionaire zu
sungien hat. — Diese hat dann und zwar für die Zeit, während welcher der
Ausgeschiedene zu fungiren hätte, eine definitive Wahl vorzunehmen.
Artikel 41.
Die ersten drei Revisoren werden auf Vorschlag des Verwaltungsrathes
von der Staatsregierung ernannt.
Artikel 42.
Die Revisoren erhalten für ihre Funktionen Anwesenheitsmarken, deren
Werth die Generalversammlung bestimmt.
Artikel 43.
Die Revisoren haben die genaue Beobachtung der Gesellschaftsstatuten zu
überwachen. Sie nehmen Theil an den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit
berathender Stimme. Sie haben die Ausgabe der Central = Pfandbriefe und
Schuldverschreibungen zu kontroliren, die Inventarien, Jahresrechnungen und
Bilanzen, sowie zeitweilig die Kassen und Portefeuilles der Gesellschaft zu prüfen
und darüber an den Verwaltungsrath und die Generalversammlung der Aktio-
naire Bericht zu erstatten.
Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Kor-
respondenzen und Urkunden der Gesellcchaft zu nehmen und die Kasse, sowie das
Portefeuille derselben zu untersuchen. — Sie sind auf Grund eines einstim-
(Ne. 7634.) mi-