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migen Beschlusses berechtigt, eine Generalversammlung der Aktionaire berufen
zu lassen.
D. Die Generalversammlung.
Artikel 44.
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, vertritt die Gesammtheit
der Aktionaire. — Ihre Beschlüsse sind für alle Aktionaire verbindlich.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind sämmtliche Aktionaire,
zur Stimmenabgabe nur diejenigen Besitzer von wenigstens 10 Aktien der Ge-
lchof4 berechtigt, welche ihre Aktien wenigstens einen Monat vor dem Zusam-
mentritt der Generalversammlung in den Büchern der Gesellschaft auf ihren
Namen haben einschreiben lassen und die Aktien zum Nachweise des Besitzes
spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Ge-
sellschaft oder den anderweit dafür vom Verwaltungsrathe bezeichneten und be-
kannt gemachten Stellen deponirt haben.
Den Aktionairen, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachge-
wiesen haben, werden Legitimationskarten mit der Angabe der von lnen ver-
tretenen Aktien und der ihnen gebührenden Stimmen 9 ausgehändigt. — Die
Liste aller stimmberechtigten Aktionaire mit der An Poon ihrer Aktien und Stim-
menzahl wird den Aktionairen auf Verlangen verabfolg. und ist zur Einsicht der
Aktionaire im Gesellschaftslokale aufzulegen.
Artikel 45.
Je zehn Aktien geben ihrem Besitzer Eine Stimme.
Kein Aktionair kann für sich und als Vertreter anderer Aktionaire zu-
sammen mehr als 10 Stimmen haben.
Artikel 46.
In der Generalversammlung können Kuranden, Ehefrauen, Handelsgesell-
schaften, andere Gesellschaften, Institute und Korporationen durch ihre gesetzlichen
Repräsentanten vertreten werden, selbst wenn diese Vertreter cht Aktionaire sind.
Außerdem können Aktionaire nur durch stimmberechtigte Aktionaire vertreten
werden. — Die Vertretungsvollmacht ist spätestens acht Tage vor dem Zusammen-
tritt der Generalversammlung zur Prüfung bei dem Präsidenten der Gesellschaft
einzureichen, der berechtigt ist, eine amtliche oder ihm sonst genügende Beglaubigung
der Unterschrift zu verlangen.
Artikel 47.
Die Generalversammlungen werden in Berlin gehalten. Die ordentliche
Generalversammlung findet regelmäßig in den ersten fünf Monaten des Jahres
statt. — Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann vom
Verwaltungsrathe mit Zustimmung der Direktion der Gesellschaft oder von der
Generalversammlung der Aktionaire beschlossen werden.
Die Eibberufing einer außerordentlichen Generalversammlung muß statt-
finden, wenn sie von den Revisoren einstimmig, oder von Aktionairen, wäce