Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 268 — 
sammentritt der Generalversammlung schriftlich eingereicht worden sind, müssen 
auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden. 
Artikel 52. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel mit absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die Meinung, welcher 
der Vorsitzende beigetreten ist, zum Beschlusse erhoben. — Eine Majorität von 
drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten ist erforderlich 
zu Beschlüssen über Aktien-Emissionen, Abänderung des Gegenstandes des Unter- 
nehmens der Gesellschaft, Statutänderungen, Auflösung der Gesellschaft, beziehent- 
lich die Vereinigung mit anderen Gesellschaften oder die Verschmelzung letzterer. 
Artikel 53. 
Alle Wahlen der Generalversammlung werden mit absoluter Stimmen- 
mehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung weder eine absolute 
Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere 
Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Vierter Titel. 
Bilanz) Gewinnvertheilung und Reservefonds. 
Artikel 54. 
Das Kalenderjahr ist auch das Bilanzjahr. 
Die Jahresbilanz ist auf den 31. Dezember zu ziehen und innerhalb der 
nächsten drei Monate aufzustellen und dem Verwaltungsrathe vorzulegen. 
Der Verwaltungsrath stellt die Rechnungen fest und die Direktion bringt 
sie zur Genehmigung an die Generalversammlung der Aktionaire. 
Der Ueberschuß der Aktiva nach Abzug der sämmtlichen Passiva einschließ- 
lich des Grundkapitals und Verwaltungskosten bildet den Gewinn. 
Artikel 55. 
Von dem Gewinn wird zunächst ein Betrag von mindestens 5 Prozent 
und höchstens 15 Prozent nach Bestimmung der Generalversammlung zur Bil- 
dung eines Reservefonds, und dann eine Rente bis zu 5 Prozent des ein- 
gezahlten Grundkapitals zur Vertheilung an die Aktionaire entnommen. 
Von dem verbleibenden Ueberschuß werden 
a) 5 Prozent als Tantieme für die Mitglieder des Verwaltungsrathes, 
insofern in der ersten Generalversammlung nichts Anderes beschlossen wird, 
b) 5 Prozent als Tantieme für den Präsidenten, die Direktoren und die 
Beamten der Gesellschaft zur Vertheilung nach einem vom Verwaltungs- 
rathe zu bestimmenden Verhältnisse, 
c) der Rest als Superdividende zur Vertheilung unter die Aktionaire 
verwendet. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.