Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Sechster Titel. 
Aufsicht der Staatsregierung. 
Artikel 60. 
Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft wird durch einen 
Regierungskommissar ausgeübt. 
Der Regierungskommissar hat die Befugniß, die Ausgabe der Central. 
Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der 
hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Hypotheken oder an Gemeinden 
in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen zu überwachen. 
Derselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der General- 
versammlung, gültig zu berufen und an ihren Berathungen Theil zu nehmen. 
Der Regierungskommissar hat auch das Recht, von den Koffen, Büchern, 
Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft im Geschäftslokale Ei. 
sicht zu nehmen. 
Er bezeugt unter den auszugebenden Pfandbriefen, daß die statutmäßigen 
ellimmungen über den Gesammtbetrag der auszugebenden Pfandbriefe beob- 
achtet sind. 
Insoweit die Staatsregierung es für angemessen befindet, dem Regierungs- 
kommissar für dieses Geschäft eine sortlaufende Remuneration zu bewilligen, muß 
dieselbe der Staatskasse aus den Einnahmen der Gesellschaft erstattet werden. 
Das in diesem Artikel erwähnte Aufsichtsrecht bleibt mit Rücksicht auf die 
der Gesellschaft gestattete Ausgabe von Inhaberpapieren auch dann in seinem 
vollen Umfange bestehen, wenn das den Aktiengesellschaften als solchen gegenüber 
zur Zeit geltende Aufsichtsrecht gesetzlich aufgehoben werden sollte. 
Siebenter Titel. 
Hypothekarische Darlehne. 
Artikel 61. 
Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehne nur auf solche Grund- 
stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der 
Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke und Steinbrüche. 
Artikel 62. 
Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, 
und zwar: 
a) Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, 
b) Gebäude innerhalb der ersten Hälfte 
des Werths. 
Auf
	        
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