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Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf An-
pflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese An-
pflanzungen bedingt ist, hypothekarische Darlehne nur bis zu einem Drittel ihres
Werths gegeben werden.
Der Verwaltungsrath wird festsetzen, welche Arten von Liegenschaften und
Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen Maximalbetrage beliehen
werden dürfen.
Artikel 63.
Die Ermittelung des Werths erfolgt nach den Grundsätzen, welche nach
Preußischem Rechte bei der Ausleihung von Mündelgeldern maaßgebend sind.
Es sind hiernach in der Regel und unter Berücksichtigung der im einzelnen Falle
vorliegenden Verhältnisse unverdächtige Erwerbsdokumente, landschaftliche oder
gerichtliche Taxen und dergleichen oder der Durchschnitt des letzten Erwerbspreises,
des gewöhnlich mit 6 Prozent kapitalisirten Nutzungswerthes und (bei Gebäuden)
der Heuerverscherungesumhe für die Schätzung des zu beleihenden Grundstücks
maaßgebend. In allen Fällen muß die für das Darlehn anzunehmende Sicher-
heit sowohl durch den Ertrags= wie durch den Verkaufswerth des Grundstücks
vollkommen gerechtfertigt sein.
Der Verwaltungsrath hat die Ausführungsbestimmungen, nach welchen
die jedesmalige Werthsermittelung zu machen ist, zu erlassen.
Artikel 64.
Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden,
müssen nach den vom Verwaltungsrathe festgesetzten allgemeinen Normen oder
nach den speziellen Bestimmungen des Darlehnsvertrages gegen Feuersgefahr
versichert sein.
Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brandentschädi-
gungsgelder auszudehnen.
Artikel 65.
Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne kann die Gesellschaft statt
baaren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nominalwerthe in Zahlung geben und den
Verkauf derselben gegen Provision übernehmen.
Den Schuldnern, welchen Pfandbriefe zum Nominalwerthe in Zahlung
gegeben worden, ist das Recht zur Rückzahlung des Darlehns in gleicher Art
ausdrücklich vorzubehalten.
Darlehne unter 500 Thaler werden nicht bewilligt.
Artikel 66.
Die Darlehne, welche die Gesellschaft gewährt, sind entweder
a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder
b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, beziehungsweise in Raten rück-
zahlbar.
(Nr. 7634.) 36“ Art.