Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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zeichnen, an welche die Zustellungen gültig für alle erfolgen, so lange nicht eine 
andere Adresse der Gesellschaft begeichnet worden ist. 
Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines Vertreters 
unterlassen, so erfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere Betheiligte in einer 
einzi n Ausfertigung, gültig auf dem Prozeßbüreau des Königlichen Stadtgerichts 
in Berlin. 
Artikel 71. 
Kündbare hypothekarische Darlehne, deren Tilgung in ungetrennter Summe 
oder in Raten erfolgt, werden entweder auf bestimmte Zeit oder unter Festsetzung 
einer Kündigungsfrist gewährt. 
In der Regel soll die Frist für die Rückzahlung zehn Jahre und für die 
Kündigung sechs Monate nicht übersteigen. 
Artikel 72. 
Die noch erforderlichen allgemeinen Normen für Gewährung kündbarer 
hypothekarischer Darlehne wird der Verwaltungesrath festsetzen. 
Artikel 73. 
Anträge auf Genehmigung von Darlehnen kann die Gesellschaft ohne 
Angabe von Gründen zurückweisen. 
Achter Titel. 
Die Pfandbriefe. 
Artikel 74. 
Die Gesellschaft giebt in Höhe der ihr zustehenden hypothekarischen For- 
derungen verzinsliche Central-Pfandbriefe aus. — Die Gesammtsumme derselben 
dent den zwanzigfachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht über- 
eigen. . 
Sie lauten auf den Inhaber und werden von dem Präsidenten oder einem 
Direktor und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes unterzeichnet und von 
einem Revisor mit der Bescheinigung versehen, daß die vorgeschriebene Sicherheit 
in Hypotheken--Instrumenten vorhanden sei (vergl. auch Art. 60.). 
Artikel 75. 
Die Central- Pfandbriefe sind entweder Seitens der Inhaber kündbar, 
oder lauten unkündbar Seitens der Inhaber auf eine bestimmte oder auf eine 
durch Verloosung zu bestimmende Verfallzeit. 
Artikel 76. 
Die kündbaren und auf eine bestimmte Verfallzeit lautenden Central-= 
Pfandbriefe nebst Zinskupons resp. Talons werden nach den vom Verwaltungs- 
rathe
	        
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