— 275 —
ratte “*s Schemas ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung
edürfen.
Den Nominalbetrag der einzelnen Stücke sowohl in inländischen wie aus-
ländischen Valuten und den Zinsfuß wird der Verwaltungsrath festsetzen. Stücke
unter 25 Thaler sollen nicht ausgegeben werden.
Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinskupons für höchstens
zehn Jahre beigefügt. — Dieselben sind an den von der Direktion näher bekannt
zu machenden Stellen zahlbar.
Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jahren, vom
31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden
sind; dies wird auf den Zinskupons vermerkt.
Artikel 77.
Die verloosbaren Central-Pfandbriefe nebst Zinskupons und Talons wer-
den nach den vom Verwaltungsrathe festzustellenden Schemas ausgefertigt, welche
der ministeriellen Genehmigung bedürfen. Zunächst werden dieselben nach den
anliegenden Schemas E., F., G. ausgefertigt. Eine Veränderung derselben be-
darf der ministeriellen Genehmigung.
Den Pfandbriefen, Talons, Kupons können beglaubigte Uebersetzungen in
fremde Sprachen beigefügt werden.
Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinsscheine auf zehn Jahre
und ein Talon beigefügt. — Gegen Einlieferung des letzteren werden neue Zins-
scheine auf je zehn Jahre nebst Talons ausgegeben. — Die Bestimmungen des
vorstehenden Artikels über den Nominalbetrag der Stücke, den Zinsfuß und die
Zahlung und Verjährung der Zinskupons sind auf die verloosbaren Central=
Pfandbriefe und die Zinsscheine gleichfalls anwendbar.
Artikel 78.
Die Verloosung der zur Rückzahlung bestimmten Central-Pfandbriefe er-
folgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, welcher darüber eine Verhand-
lung aufnimmt.
Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Rückzahlung,
werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch die Gesellschaftsblätter
bekannt gemacht, das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzahlungs-
termine, mit welchem die Verzinsung aufhört.
Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht
fälligen Zinsscheine.
Artikel 79.
Die zurückgezahlten Central-Pfandbriefe werden in Gegenwart des Prä-
sidenten oder eines Direktors, des Staatskommissars, eines Mitgliedes des Ver-
waltungsrathes und eines Revisors als fungültig“ abgestempelt. Hierüber wird
ein Protokoll aufgenommen.
Artikel 80.
Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden, der nicht
zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung gedeckt ist. "„
(Nr. 7634.) Die