Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 275 — 
ratte “*s Schemas ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung 
edürfen. 
Den Nominalbetrag der einzelnen Stücke sowohl in inländischen wie aus- 
ländischen Valuten und den Zinsfuß wird der Verwaltungsrath festsetzen. Stücke 
unter 25 Thaler sollen nicht ausgegeben werden. 
Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinskupons für höchstens 
zehn Jahre beigefügt. — Dieselben sind an den von der Direktion näher bekannt 
zu machenden Stellen zahlbar. 
Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jahren, vom 
31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden 
sind; dies wird auf den Zinskupons vermerkt. 
Artikel 77. 
Die verloosbaren Central-Pfandbriefe nebst Zinskupons und Talons wer- 
den nach den vom Verwaltungsrathe festzustellenden Schemas ausgefertigt, welche 
der ministeriellen Genehmigung bedürfen. Zunächst werden dieselben nach den 
anliegenden Schemas E., F., G. ausgefertigt. Eine Veränderung derselben be- 
darf der ministeriellen Genehmigung. 
Den Pfandbriefen, Talons, Kupons können beglaubigte Uebersetzungen in 
fremde Sprachen beigefügt werden. 
Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinsscheine auf zehn Jahre 
und ein Talon beigefügt. — Gegen Einlieferung des letzteren werden neue Zins- 
scheine auf je zehn Jahre nebst Talons ausgegeben. — Die Bestimmungen des 
vorstehenden Artikels über den Nominalbetrag der Stücke, den Zinsfuß und die 
Zahlung und Verjährung der Zinskupons sind auf die verloosbaren Central= 
Pfandbriefe und die Zinsscheine gleichfalls anwendbar. 
Artikel 78. 
Die Verloosung der zur Rückzahlung bestimmten Central-Pfandbriefe er- 
folgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, welcher darüber eine Verhand- 
lung aufnimmt. 
Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Rückzahlung, 
werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch die Gesellschaftsblätter 
bekannt gemacht, das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzahlungs- 
termine, mit welchem die Verzinsung aufhört. 
Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht 
fälligen Zinsscheine. 
Artikel 79. 
Die zurückgezahlten Central-Pfandbriefe werden in Gegenwart des Prä- 
sidenten oder eines Direktors, des Staatskommissars, eines Mitgliedes des Ver- 
waltungsrathes und eines Revisors als fungültig“ abgestempelt. Hierüber wird 
ein Protokoll aufgenommen. 
Artikel 80. 
Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden, der nicht 
zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung gedeckt ist. "„ 
(Nr. 7634.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.