Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die Seitens des Inhabers kündbaren oder auf eine bestimmte Verfallzeit 
gestellten Pfandbriefe müssen durch der Gesellschaft zustehende kündbare oder auf 
eine bestimmte Verfallzeit gestellte Hypotheken in gleichem Betrage gedeckt sein. 
Die nach dem Schlußsatz Artikel 6. unter Umständen im Auslande zu er- 
werbenden. Hypotheken kommen bei den vorstehenden Bestimmungen nicht in 
etracht. 
Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden 
Hypothekenforderungen durch Amortisation oder durch Rückzahlung oder in an- 
derer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr gezogen oder durch andere 
Hypothekenforderungen ersetzt werden, so daß das im Artikel 2. Nr. 4. vorge- 
schriebene Verhältniß stets aufrecht erhalten wird. 
Artikel 81. 
Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Central- Pfandbriefe 
wird gesichert: 
1) durch die Hinterlegung eines den ausgegebenen Hypothekenbriefen wenig- 
stens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderungen in den Archiven 
der Gesellschaft; 
2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammten 
Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservesonds. 
Die hinterlegten Hypothekenforderungen (Nr. I.) haften nicht für die 
sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft; sie werden vielmehr aus deren Ver- 
mögen ausgeschieden und ausschließlich als Sicherheit für die Inhaber von Cen- 
tral-Pfandbriefen unter Mitverschluß des Staatskommissars oder eines von dem- 
selben zu designirenden Beamten deponirt. 
Artikel 82. 
Die Bestimmungen der Artikel 19. und 20. bezüglich beschädigter oder 
verlorener Aktien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf beschädigte oder 
verloren gegangene Central-Pfandbriefe, Zinskupons, Zinsscheine und Talons 
Anwendung. 
Neunter Titel. 
Von den Darlehnen an Provinzen) Kreise, Städte, Landesmeliorations- 
Gesellschaften rc. 
Artikel 83. 
Bei Darlehnen, welche an Provinzen, Kreise, Städte und Landesmeliora- 
tions-Gesellschaften und Korporationen aller Art gegeben werden, finden die Be- 
stimmungen der beiden vorhergehenden Titel, soweit sie sich nicht auf das Vor- 
handensein einer Hypothek beziehen, Anwendung. 
Art.
	        
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