Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Jahre nebst einem neuen Talon kostenfrei an den auf den Kupons bezeichneten 
Zinszahlstellen ausgehändigt, soweit nicht nach Artikel 82. des Statuts ein er- 
hobener Widerspruch zu berücksichtigen oder die Kupons dem Inhaber des Pfand- 
briefes ausnahmsweise zu verabfolgen sind. 
Berlin, den . .ten .... ... . . .. . . .. 18.. 
Eingetragen im Register sub Fol. . . . .. Die Direktion. 
Der Kontrolbeamte. (Faksinule der Unterschrift von zwei 
(Unterschrift.) Mitgliedern der Direktion.) 
— — —— 
(Nr. 7635.) Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1870., betreffend die Genehmigung des Statut- 
nachtrages der Bank des Berliner Kassenvereins vom 29. Januar 1870., 
wegen Verlängerung des Privilegiums zur Ausgabe von Noten auf den 
Inhaber bis zum 15. April 1880. 
A# Ihren Bericht vom 7. März d. J. will Ich der Bank des Berliner 
Kassenvereins die Ermächtigung zur Wsstellune von Banknoten auf den Inhaber 
unter den in dem Statut vom 15. April 1850. (Gesetz-Samml. 1850. S. 301.), 
in dem unterm 27. März 1860. genehmigten Statutnachtrage (Gesetz= Samml. 
1860. S. 146.) und in dem ferneren, von dem hierzu ermächtigten Verwaltungs- 
rathe und Ausschusse der Aktionaire der Bank aufgestellten Statutnachtrage vom 
29. Januar 1870. enthaltenen Bedingungen, auf Grund des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. (Gesetz. Samml. 1833. S. 78.), auf weitere zehn Jahre bis 
zum 15. April 1880. ertheilen und den hierbei zurückfolgenden Statutnachtrag 
vom 29. Januar 1870. hierdurch genehmigen. Der letztere ist mit diesem 
Meinem Erlasse durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 12. März 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten, den Justizminister und den Finanzminister. 
Dritter
	        
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