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Dritter Nachtrag
zum
Statut der Bank des Berliner Kassenvereins vom 15. April 1850.
J.
Zu F. 67. des Statuts tritt folgender Zusatz hinzu:
„Die Dauer der Gesellschaft wird auf weitere zehn Jahre vom Ablaufe
des in dem Statutnachtrage vom 7. März 1860. bestimmten Zeitraums
(15. April 1870.) ab verlängert.“
II
Der zweite Satz des unter I. gedachten F. 67. des Statuts wird aufge-
hoben und tritt folgende Bestimmung an dessen Stelle:
„Die Dauer des Privilegiums zur Ausgabe von unverzinsbaren Noten
auf den Inhaber — F. 12. des Statuts — ist auf einen zehnjährigen
Zeitraum vom 15. April 1870. ab beschränkt. Sollte innerhalb dieses
Zeitraums das Notenprivilegium der Preußischen Bank, wie dasselbe
gegenwärtig auf Grund der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. und
des Gesetzes vom 7. Mai 1856. besteht, aufgehoben oder modifizirt
werden) so erlischt das Recht der Bank des Berliner Kassenvereins zur
Notenausgabe sechs Monate nach Publikation des betreffenden Gesetzes
ohne Anspruch der Gesellschaft auf Entschädigung.“
III.
Der 8. 68. des Statuts wird gleichfalls aufgehoben und statt dessen
bestimmt:
„Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession,
wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen worden
oder wenn das Notenprivilegium nach Maaßgabe des vorstehenden
Nachtrages Nr. II. zum §. 67. erlöschen sollte) innerhalb Jahresfrist
nach dem Auflösungsbeschlusse, resp. nach dem Zeitpunkte des Erlöschens
des Notenprivilegiums ihre sämmtlichen Noten einzulösen. Wird die
Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablaufe
der Lonsession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte, falls aber
die Bank wider Erwarten in Konkurs verfallen sollte, sofort sämmtliche
Noten eingelöst werden.“
IV.
Der gegenwärtige Nachtrag tritt vom 15. April 1870. ab in Kraft.
Berlin, den 29. Januar 1870.
Redigirt im Büreau bes Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).