Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 3. 
Die Bahn soll im Allgemeinen die Richtung von Zeitz über Meuselwitz 
nach Altenburg erhalten und bei Zeitz mit der Thüringischen, bei Altenburg mit 
der Sächsisch-Bayerischen Eisenbahn in Verbindung gebracht werden. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden kontrahirenden Regierungen 
für Ihr Gebiet vorbehalten. Auch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wege- 
übergänge, Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallel= 
wege, sowie der Lage der Bahnhöfe und Haltestellen nebst der baupolizeilichen 
Prufung der Bahnhofsanlagen in jedem Gebiete den dortigen kompetenten Be- 
hörden zustehen. 
Artikel 4. 
Der Punkt, wo die Bahn die beiderseitige Landesgrenze überschreitet, soll 
nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien 
näher bestimmt werden. 
Artikel 5. 
Die Bahn wird zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise ver- 
sehen, das Terrain dlboch von vornherein für eine doppelgeleisige Bahn erworben 
werden. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Gohem eegierungen Sich 
über die Herstellung des zweiten Geleises verständigen, Die Spurweite der Ge- 
leise soll vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der 
Schienen betragen. 
Artikel 6. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, 
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, bezie- 
hungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes. Jede der Hohen Regierungen 
wird für Ihr Gebiet der zu konzessionirenden Eisenbahngesellschaft das Expro- 
priationsrecht rechtzeitig ertheilen. 
Artikel 7. 
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit 
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, 
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden 
eeignet sind, ohne Nachtheile transportirt werden können. Auch soll die Gesell- 
1 den Bahnbau in beiden Staatsgebieten zu gleicher Zeit beginnen und 
gleichmäßig fördern. 
Ir Folge des Herzoglich Altenburgischer Seits ausgedrückten Wunsches 
wird die Königlich Preußische Regierung durch ihre Organe die technische Kon- 
trole der Bauausführung auch im Alenburgischen Staatsgebiete ausüben lassen. 
Die Herzoglich Altenburgische Regierung wird die durch diese Kontrole erwach- 
senden Kosten, welche sie der zu konzessionirenden Gesellschaft aufzuerlegen beab- 
sichtigt, der Königlich Preußischen Regierung erstatten. 
Art.
	        
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