Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere 
Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn nicht erhoben werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die auf der Bahhnstrecke in 
Ihrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei-Ordnung nach den auf Ihren Staats- 
bahnen geltenden Grundsätzen feststellen. Ueber die Einführung eines gemein. 
schaftlichen Bahnpolizei= Reglements bleibt, so lange ein solches noch nicht für 
das gesammte Norddeutsche Bundesgebiet erlassen sein wird, die Verständigung 
unter beiden kontrahirenden Regierungen vorbehalten. Den auf der genannten 
Strecke fungirenden Eisenbahnbeamten werden in Bezug auf die Bahnpolizei 
dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den Preußischen Eisenbahnen 
die betreffenden Bahnbeamten auszuüben haben, und sind dieselben zu diesem 
Zwecke auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Königlich 
Preußischen Behörden in Pflicht zu nehmen. 
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere 
Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden. 
Artikel 12. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans bleibt der Herzoglich Alten- 
burgischen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch weder im Personen= noch im 
Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungs- 
preise und der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. Auch ist 
schon jetzt verabredet, daß zwischen Zeitz und Altenburg in beiden Richtungen 
täglich mindestens drei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden sollen, 
und daß hiervon mindestens zwei Züge eine vierte Wagenklasse zu führen haben. 
Artikel 13. 
Beiden Hohen Regierungen wird der Gesellschaft gegenüber das Recht 
reservirt werden, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maaßgabe 
der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen 
vom 3. November 1838. an Sich zu bringen. Ungeachtet einer hiernach etwa 
eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Un- 
terbrechung des Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Er- 
haltung eines ungestörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarif- 
sätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen 
angepaßte Verständigung Platz greifen. 
Artikel 14. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Konzession 
zum Bau und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß die 
Gesellschaft sich denjenigen Bedingungen unterwonst welche im Interesse der Pote 
Militair= und Telegraphenverwaltung den im Norddeutschen Bundesgebiete in 
neuester Zeit konzessionirten Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig durch 
Bundesbeschlüsse allgemein noch auferlegt werden möchten. 
Auch soll die zu konzessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf Ver- 
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