Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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des Kreis-Wiesenbaumeisters Petry zu Neuwied vom 24. Juli 1868. nebst den 
dazu gehörigen Katasterauszügen mit einer Fläche von 140 Morgen 19 Quadrat- 
ruthen 66 Quadratfuß verzeichnet sind, werden zu einem Verbande unter dem 
Namen „Wiesengenossenschaft des oberen Ahrthales“ vereinigt, um den Ertrag 
ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern. Der Verband 
hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher. 
S. 2. . 
Die Mittel zur Ausführung der im Plane des Wiesenbaumeisters Petry 
angegebenen Anlagen sollen — soweit sie nicht auf den Antheil des Herrn Für- 
sten zu Solms-Hohensolms-Lich fallen — von der Wiesengenossenschaft durch 
eine Anleihe aufgebracht werden, zu deren Kontrahirung der Vorstand ermächtigt 
ist. Die zur Ausführung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, 
sowie insbesondere zur Tilgung dieser Anleihe erforderlichen Beiträge werden von 
den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen aufgebracht. 
Der Bürgermeister setzt die Hebeliste auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest. Die Beiträge können von den Betheiligten durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse eingezogen werden. 
. 3. 
Die Ausführung der Anlagen erfolgt unter Leitung eines Wiesenbaumei- 
sters. Ueber die Art der Ausführung, ob in Tagelohn, Verding oder durch 
Naturalleistung der Eigenthümer, entscheidet der Vorstand. Werden die Anlagen 
durch Naturalleistung der Eigenthümer ausgeführt, so ist der Wiesenvorsteher 
befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten nach ein- 
maliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und die Kosten 
von demselben exekutivisch beitreiben zu lassen (conk. J. 2.). Ebendazu ist der 
Wiesenvorsteher bei solchen Arbeiten befugt, welche den einzelnen Genossen für 
en Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben 
dürfen. ' 
Die Unterhaltung der einzelnen Parzellen, insbesondere deren Umbau und 
Besaamung, bleibt den Eigenthümern überlassen; jedoch haben sie dabei den An- 
ordnungen des Wiesenvorstehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten. 
S. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
gestatten. und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der Regel unentgelt- 
lich hergeben. 
Ueber Ansprüche auf Entschädigung wird, mit Ausschluß des Rechtsweges, 
schiedsrichterlich entschieden (ctr. §. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes des Gesetzes 
vom 28. Februar 1843. 
S. 5. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden von einem aus dem Wiesen- 
vorsteher und zwei Wiesenschöffen bestehenden Vorstande unentgeltlich geleite
	        
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