Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht ch Erhebung des 
Choufsergeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestinlmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zuar öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 12. März 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7639.) Privilegium wegen Ausgabe von 13,500,000 Thalern fünfprozentiger Prioritäts- 
Obligationen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. Vom 
28. März 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von Seiten der unterm 14. Januar 1842. landesherrlich be- 
stätigten Magdeburg= Halberstädter Eisenbahngesellschaft (Gesetz Samml. für 1842. 
S. 58.) darauf angetragen ist, ihr in Gemäßheit des F. 5. des von Uns unterm 
26. Juli 1869. (Gesetz. Samml. S. 970. ff.) genchmigten achten Nachtrages 
zu ihrem Statute zur Bestreitung der Kosten der Erweiterung, besseren Aus- 
rüstung und Vervollständigung ihres Unternehmens die Ausstellung auf den 
Inhaber lantender und mit Inasupone versehener Obligationen, nämlich 1500 Stück 
zu 1000 Rihlr, 4000 Stuck zu 500 Rthlr. und 100,000 Stück zu 100 Rthlr., 
im Gesammtbetrage von 13,500),000 Rtblr. zu gestatten, ertheilen Wir in Ge- 
maßheit der §. 257. des Staiuts der Gesellschaft und des Gesetzes vom 17. Juni 
1833 ween Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungeverpflichtung an 
seden Inhaber einbalten, durch gegenwärtige Urkunde Unsere landesherrliche 
Genehungung zur Erhöhung des Anlagekapitals der Magdeburg-Halberstädter 
Eisenbahngesellschaft um die Summe von 13),500,000 Rthlr. und zur Emission 
von 1500 Stück Obligationen zu 1000 Rthlr., buchstäblich: Eintausend Thalern, 
4000 Stück Obligationen zu 500 Rthlr., buchstäblich: fünfhundert Thalern, und 
100,000 Stück Obligationen zu 100 Rthlr., buchstäblich: Einhundert Thalern, 
unter nachstehenden Bedingungen. 
K. 1.
	        
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