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etwa sonst noch von dem Direktorium der Magdeburg-Halberstäbter Eisenbahn-
gesellschaft dazu bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden Obliga-
lonen gegen. Huslieferung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins-
pons (H. 4.).
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem
dieselbe ausgeloos und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart
zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden Notars verbrannt
und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (I. 7.) oder
in Folge einer Kündigung (§. 5.) außerhalb der planmäßigen Amortisation ein-
gelösten Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt.
S. 10.
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und, der
Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht re beitig zur
Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre vom Direktorium
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft alljährlich öffentlich einmal
aufgerufen. Gehen sie bessemungtachter nicht spätestens binnen Jahresfrist nach
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch
aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern
der werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium öffentlich bekannt
zu machen ist. Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Ver-
pflichtungen mehr, doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
S. 11.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen durch diejenigen Blätter, welche nach F. 72. des Statuts der Magdeburg-
Halberstädter Eisenbahngesellschaft (Gesetz Samml. für 1842. S. 59.) zu Ver-
öffentlichungen in den Angelegenheiten dieser Gesellschaft benutzt werden sonen.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherliche Privilegium,
welches durch die Gesetz Sammlung zu vereff onlichen ist, Allerhöchsteigenhändig voll-
wogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch
adurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine
Gewährleistung Seitens des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 28. März 1870.
I. §.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Schema A.