Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 298 — 
etwa sonst noch von dem Direktorium der Magdeburg-Halberstäbter Eisenbahn- 
gesellschaft dazu bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden Obliga- 
lonen gegen. Huslieferung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins- 
pons (H. 4.). 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem 
dieselbe ausgeloos und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart 
zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden Notars verbrannt 
und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (I. 7.) oder 
in Folge einer Kündigung (§. 5.) außerhalb der planmäßigen Amortisation ein- 
gelösten Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
S. 10. 
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und, der 
Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht re beitig zur 
Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre vom Direktorium 
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft alljährlich öffentlich einmal 
aufgerufen. Gehen sie bessemungtachter nicht spätestens binnen Jahresfrist nach 
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch 
aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern 
der werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium öffentlich bekannt 
zu machen ist. Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtungen mehr, doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
S. 11. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch diejenigen Blätter, welche nach F. 72. des Statuts der Magdeburg- 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft (Gesetz Samml. für 1842. S. 59.) zu Ver- 
öffentlichungen in den Angelegenheiten dieser Gesellschaft benutzt werden sonen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherliche Privilegium, 
welches durch die Gesetz Sammlung zu vereff onlichen ist, Allerhöchsteigenhändig voll- 
wogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch 
adurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine 
Gewährleistung Seitens des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1870. 
I. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Schema A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.