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ausreichen sollten, auf den Ertrag der Oberschlesischen Eisenbahnstrecken, vor-
behaltlich des Vorzugsrechts sowohl der bereits früher für das Unternehmen der
Wilhelmsbahn und der Oberschlesischen Eisenbahn konzessionirten Prioritäts--Obli-
gationen, als auch der in dem Vertraze vom 23. März 1866. Hierbech ge-
nehmigt am 28. Mai 1866.) den Aktionairen der Stargard-Posener Bahn
gewährleisteten Rente radizirt.
Die zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages zu kreirenden Priori-
täts-Obligationen im Gesammtbetrage von 6,300,000 Thalern unterliegen vom
Jahre 1880. ab der allmäligen Amortisation durch Ausloosung, wozu jährlich
ein halbes Prozent des Nominalbetrages derselben und die auf die eingelösten
Prioritäts-Obligationen fallenden Zinsen verwendet werden sollen.
. 5.
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Wilhelmsbahn-Gesellschaft blei-
ben ihre Vorzugsrechte auf die Wilhelmsbahn, deren Betriebsmittel und Be-
triebseinnahmen ungeschmälert vorbehalten. Bis sie bezahlt oder sonst abgefun-
den sind, verwaltet die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn die
Wilhelmsbahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör als einen
etrennten Vermögenskomplex und bewahrt dieselbe durch ordnungsmäßige Unter-
altung, namentlich durch gehörige Ergänzung aller Abgänge und durch die den
statutarischen Bestimmungen der Wilbelmsbahn und den staatlichen Anordnun-
gen entsprechenden Rücklagen zu den Reserve= und Erneuerungsfonds vor einer
Werthsverminderung.
Zum Zwecke der Vereinfachung der für die Wilhelmsbahn zu führenden
getrennten Rechnung wird festgesetzt, daß die Wilhelmsbahn an sämmtlichen
Betriebsausgaben des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens in folgender Weise
participirt:
a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Meilenzahl der zu den beiderseitigen Unternehmen gehörigen Bahnen,
b) an den Kosten für die Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen
Ausgaben,
J) an den Kosten für die Transportverwaltung, soweit dieselben für die
zum Oberschlesischen Unternehmen gehörigen Lokomotiv-Eisenbahnen ge-
meinschaftlich verrechnet werden, in nachstehenden Verhältnissen:
A) nach Verhältniß der Wagenachsmeilen
1) an folgenden Ausgaben des Betriebsetats:
Tit. V. (Kosten des Bahntransports),
Littr. A. Schmier- und Putzmaterial für die Wagen,
I#ittr. B. Unterhaltung und Ergänzung der Wagen nebst
Zubehör, «
Tit. VI. (Verschiedene Ausgaben),
Littr. C. Miethe und Reparaturkosten fremder Wagen,
2) an