Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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2) an folgenden Ausgaben des Erneuerungsfonds: 
Tit. IV. (Erneuerung des Wagenparks), 
6/) nach dem Durchschnitte der beiden Verhältnisse der Wagenachs. 
und der Lokomotiv-Nutzmeilen 
1) an folgenden Ausgaben des Betriebsetats: 
Tit. I. C. Besoldungen, 
Tit. II. C. Andere persönliche Ausgaben, 
Tit. III. C. Sichliche Verwaltungskosten, 
* hefferste des Bahntransports (soweit sie nicht die Wagen 
etreffen) 
Tit. VI. C. Verschiedene Ausgaben (mit Ausschluß derjenigen 
für Wagen), 
2) an folgenden Ausgaben des Erneuerungsfonds: 
Tit. III. (Erneuerung der Lokomotiven und Tender). 
Den Gläubigern des Oberschlesischen Eisenbahn -Unternehmens soll erst 
nach völliger Befriedigung der Prioritätsgläubiger der Wilhelmsbahn und nach 
dem im H. 7 stipulirten Eigenthumsübergange das Vermögen der Wilhelmsbahn 
haftbar werden. 
Als Selbstschuldnerin tritt die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft in die 
ze Wilhelmsbahn-Gesellschaft bisher kontrahirten Prioritäts -Obligationen 
nicht ein. 
Gegenüber den bisherigen Prioritäts, und sonstigen Gläubigern der 
Wilhelmsbahn--Gesellschaft behält diese ihren Gerichtsstand in Ratibor und soll in 
dieser Beziehung die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn der 
Gerichtsbarkeit in Ratibor unterworfen sein. 
Im Uebrigen hat für die Folge die Wilhelmsbahn-Gesellschaft ihren Sitz 
und ihren Gerichtsstand im Domizile der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
2 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, den noch unverwen- 
deten Theil der Prioritäts-Obligationen der Wilhelmsbahn-Gesellschaft IV. Emission 
8 den im Allerhöchsten Privilegium vom 23. Juni 1866.. (Gesetz · Samml. 1866. 
. 397.) angegebenen Zwecken nach Maaßgabe des Bedürfnisses zu verwenden. 
— 
. 4. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft soll berechtigt und verpflichtet sein, 
nach dem Ablaufe des Jahres, worin die letzte Ausloosung oder Kündigung von 
Prioritäts-Obligationen der Wilhelmsbahn in Gemäßheit der betreffenden Aller- 
höchsten Privilegien stattgefunden hat, sämmtliche in Gemäßheit des F. 4. dieses 
Vertrages nicht umgetauschte Aktien der Wilhelmsbahn gegen Zahlung deren 
Nominalbetrages nach einer sechs Monate vorhergehenden Kündigung einzulösen. 
Hierdurch wird die Wilhelmsbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und be- 
weglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, den Reserve- und 
Erneuerungsfonds, überhaupt mit allen dem Unternehmen der Wilhelmsbahn 
(r. 7640.) an.
	        
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