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Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf diese Weise erworbenen Neiße= Brieger
Aktien werden für immer außer Kurs gesetzt.
Die viereinhalbprozentigen Zinsen der an Stelle der Neiße-Brieger Aktien
tretenden Prioritäts -Obligationen werden in halbjährlichen Raten Srnahlt und
zunächst auf die der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zufließenden Ueberschüsse
der Neiße-Brieger Eisenbahn beziehungsweise auf die Dwidende der von ihr
erworbenen Nee- Beleger Stammaktien und, soweit diese Beträge zur Deckung
der Zinsen nicht ausreichen sollten, auf den Ertrag der Oberschlesischen Eisen-
bahnstrecken radizirt. Bezüglich des letzteren bleibt jedoch den bereits früher für
das Unternehmen der Neiße-Brieger Eisenbahn und dasjenige der Oberschlesischen
Eisenbahn konzessionirten Prioritäts-Obligationen, ingleichen der durch den untenn
Mai 1866. Allerhöchst genehmigten Vertrag vom 23. März 1866. den
Aktionairen der Stargard-Posener Eisenbahn gewährleisteten Rente von vier
einhalb Prozent ihres Stammaktienkapitals, sowie der durch den Vertrag vom
18. resp. 19. d. M. den Aktionairen der Wilhelmsbahn twäheleisthen ente
von fünf Prozent ihres Stamm- und Stamm-Prioritätsaktienkapitals das Vor-
zugsrecht vorbehalten. «
Die zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages zu kreirenden Prioritäts-
Obligationen im Gesammtbetrage von 1,200),000 Rthlr. (Einer Million zwei-
hunderttausend Thaler) unterliegen vom Jahre 1880. ab der allmäligen Amor-
tisation durch Ausloosung, wozu jährlich ein halbes Prozent des Nominalbetrages
derselben verwendet werden sal.
S. 5.
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Neiße-Brieger Eisenbahngesell-
schaft bleiben ihre Vorzugsrechte auf die Neiße-Brieger Bahn, deren Betriebs.
mittel und Betrichseinsahmen ungeschmälert vorbehalten. Bis sie bezahlt oder
sonst abgefunden sind, verwaltet die Königliche Direktion der Oberschlesischen
Eisenbahn die Neiße- Brieger Bahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem
Zubehör als einen getrennten Vermögenskomplex und bewahrt dieselbe durch
ordnungsmäßige Unterhaltung, namentlich durch gehörige Ergänzung aller Ab-
gänge und durch die den statutarischen Bestimmungen der Neiße-Brieger Bahn
und den staatlichen Anordnungen entsprechenden Rucklagen zu den Reserve- und
Erneuerungsfonds vor einer Werthöverminderung.
Zum Zwecke der Vereinfachung der für die Neiße- Brieger Bahn zu füh.
renden getrennten Rechnung wird die Betheiligung der Neiße-Brieger Bahn an
den Kosten der Centralverwaltung und der Transportverwaltung des Oberschlefi-
schen Eisenbahn-Unternehmens in der Weise festgesetzt, daß erstere nach Verhält-
niß der Meilenzahl der zu den beiderseitigen Unternehmen gehörigen Lokomotiv-
bahnen repartirt und letztere in derselben gK#t festgesetzt werden, wie dies bezüglich
der Transport-Verwaltungskosten der Breslau-Posen- Glogauer Bahn im §. 12.
Litt. C. des am 20. August 1853. Allerhöchst bestätigten Vertrages vom 28. Juli
1853. bestimmtt ist.
Den Gläubigern des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens soll erst
nach völliger Befriedigung der Prioritätsgläubiger der Neiße-Brieger Bahn nd
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