Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf diese Weise erworbenen Neiße= Brieger 
Aktien werden für immer außer Kurs gesetzt. 
Die viereinhalbprozentigen Zinsen der an Stelle der Neiße-Brieger Aktien 
tretenden Prioritäts -Obligationen werden in halbjährlichen Raten Srnahlt und 
zunächst auf die der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zufließenden Ueberschüsse 
der Neiße-Brieger Eisenbahn beziehungsweise auf die Dwidende der von ihr 
erworbenen Nee- Beleger Stammaktien und, soweit diese Beträge zur Deckung 
der Zinsen nicht ausreichen sollten, auf den Ertrag der Oberschlesischen Eisen- 
bahnstrecken radizirt. Bezüglich des letzteren bleibt jedoch den bereits früher für 
das Unternehmen der Neiße-Brieger Eisenbahn und dasjenige der Oberschlesischen 
Eisenbahn konzessionirten Prioritäts-Obligationen, ingleichen der durch den untenn 
Mai 1866. Allerhöchst genehmigten Vertrag vom 23. März 1866. den 
Aktionairen der Stargard-Posener Eisenbahn gewährleisteten Rente von vier 
einhalb Prozent ihres Stammaktienkapitals, sowie der durch den Vertrag vom 
18. resp. 19. d. M. den Aktionairen der Wilhelmsbahn twäheleisthen ente 
von fünf Prozent ihres Stamm- und Stamm-Prioritätsaktienkapitals das Vor- 
zugsrecht vorbehalten. « 
Die zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages zu kreirenden Prioritäts- 
Obligationen im Gesammtbetrage von 1,200),000 Rthlr. (Einer Million zwei- 
hunderttausend Thaler) unterliegen vom Jahre 1880. ab der allmäligen Amor- 
tisation durch Ausloosung, wozu jährlich ein halbes Prozent des Nominalbetrages 
derselben verwendet werden sal. 
S. 5. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Neiße-Brieger Eisenbahngesell- 
schaft bleiben ihre Vorzugsrechte auf die Neiße-Brieger Bahn, deren Betriebs. 
mittel und Betrichseinsahmen ungeschmälert vorbehalten. Bis sie bezahlt oder 
sonst abgefunden sind, verwaltet die Königliche Direktion der Oberschlesischen 
Eisenbahn die Neiße- Brieger Bahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem 
Zubehör als einen getrennten Vermögenskomplex und bewahrt dieselbe durch 
ordnungsmäßige Unterhaltung, namentlich durch gehörige Ergänzung aller Ab- 
gänge und durch die den statutarischen Bestimmungen der Neiße-Brieger Bahn 
und den staatlichen Anordnungen entsprechenden Rucklagen zu den Reserve- und 
Erneuerungsfonds vor einer Werthöverminderung. 
Zum Zwecke der Vereinfachung der für die Neiße- Brieger Bahn zu füh. 
renden getrennten Rechnung wird die Betheiligung der Neiße-Brieger Bahn an 
den Kosten der Centralverwaltung und der Transportverwaltung des Oberschlefi- 
schen Eisenbahn-Unternehmens in der Weise festgesetzt, daß erstere nach Verhält- 
niß der Meilenzahl der zu den beiderseitigen Unternehmen gehörigen Lokomotiv- 
bahnen repartirt und letztere in derselben gK#t festgesetzt werden, wie dies bezüglich 
der Transport-Verwaltungskosten der Breslau-Posen- Glogauer Bahn im §. 12. 
Litt. C. des am 20. August 1853. Allerhöchst bestätigten Vertrages vom 28. Juli 
1853. bestimmtt ist. 
Den Gläubigern des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens soll erst 
nach völliger Befriedigung der Prioritätsgläubiger der Neiße-Brieger Bahn nd 
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