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nach dem im §K. 7. stipulirten Eigenthumsübergange das Vermögen der Neiße-
Brieger Bahn haftbar werden. * 6
Als Selbstschuldnerin tritt die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft in die
von der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft bisher kontrahirten Prioritäts-Obli-
gationen nicht ein. «
§.6.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, den noch unverwen-
deten Theil der Prioritäts- Obligationen der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft
Litt. B. zu den im Allerhöchsten Privilegium vom 9. November 1867. (Gesetz-
Samml. für 1867. S. 1867.) angegebenen Zwecken nach Maaßgabe des Be-
dürfnisses zu verwenden.
S. 7.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft soll berechtigt und verpflichtet sein,
nach dem Ablaufe des Jahres, worin die letzte Ausloosung oder Kündigung von
Prioritäts-Obligationen der Neiße-Brieger Eisenbahn in Gemäßheit der be-
treffenden Allerhöchsten Privilegien stattgefunden hat, sämmtliche in Gemäß-
Fit des §. 4. dieses Vertrages nicht umgetauschte Aktien der Neiße-Brieger
ahn gegen Zahlung deren Nominalbetrages nach einer sechs Monate vorher-
gehenden Kündigung einzulösen. Hierdurch wird die Neiße= Brieger Eisenbahn
mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit
ihrem Betriebsmaterial, den Reserve= und Einenerungsfonts, überhaupt mit
allen dem Unternehmen der Neiße-Brieger Eisenbahn anklebenden Rechten und
Verpflichtungen ohne Weiteres Eigenthum der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft
und die Auflösung der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft ohne Weiteres herbei-
geführt, deren Liquidation die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft für eigene Rech-
nung hierdurch übernimmt. Die Neiße= Brieger Eisenbahngesellschaft ist nicht
berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres
Unternehmens zu ändern oder auszudehnen oder Bestandtheile ihres Eigenthums
zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapial durch Emission von Aktien
oder Anleihen zu erhöhen.
Die NRummern der in Gemähheit des §. 4. nicht eingetauschten Reiße-
Brieger Stammaktien, welche in Folge der vorbemerkten Kundigung zur be-
stimmten Zahlungszeit nicht eingelöst werden möchten, werden zehn Jahre
hintereinander Bezuss Empfangnahme der Lahlung jährlich öffentlich durch ein-
malige jährliche Aufnahme in die durch das Statut der Neiße-Brieger Bahn zu
Isienklichen Bekanntmachungen vorgeschriebenen Blätter aufgerufen. Diejenigen
Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe
zur Einlösung präsentirt sind, werden durch diese Säumniß ohne Weiteres werth.
los, welches alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen
Aktien öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kosten dieser Bekanntmachungen
werden aus dem auf die nicht eingelösten Aktien fallenden Kapitalbetrage ent-
nommen, dessen Ueberschuß sodann der Beamten-Pensions= und Unterstützungs-
kasse der Oberschlesischen Eisenbahn zufällt.
(Nr. 7011) Bei