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28. Mai 1866. — den Akltionairen der Stargard-Posener Bahn gewährleiste-
ten Rente, jährlich fünf Prozent Zinsen, welche zunächst auf den der Ober-
schlesischen Eisenbahngesellschaft zufließenden Reinertrag der Wilhelmsbahn be-
ziehungsweise auf die Dividende der von ihr erworbenen Wilhelmsbahn-Aktien
und, soweit diese Beträge zur Deckung der Zinsen nicht hinreichen sollten, auf
den sährlichen Reinertrag des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens radizirt
werden.
Die Linsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando am 2. Januar
und 1. Juli von der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse in Breslau, sowie an den
in Berlin und Ratibor und nach dem Ermessen der Königlichen Direktion der
Oberschlesischen Eisenbahn etwa anderweitig noch zu errichtenden und gehörig
(5. 9.) zu publizirenden Zahlstellen ausbezahlt.
Der vorbezeichnete jährliche Reinertrag der Wilhelmsbahn resp. der Ober-
schlesischen Eisenbahn besteht aus dem, nach Deckung der laufenden Verwaltungs.,
Unterhaltungs- und Betriebskosten, der Beiträge zu den Reserve- und Erneuerungs-
fonds, ferner der Zinsen und planmäßigen Amortisationsbeträge der im Ein-
gange dieses Paragraphen wegen ihrer Vorzugsrechte erwähnten Prioritäts-Obli-
gationen der Wilhelmsbahn und der Oberschlesischen Eisenbahn und der den
Stargard-Posener Aktionairen gewährleisteten Rente, übrig bleibenden Betrage
der gesammten Jahreseinnahme beider Bahnen.
Die Zinsen der auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittiren-
den Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den
in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet, nicht ge-
schehen ist, verfallen zum Vortheil der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.
Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit ab
zur Erhebung der neuen Kupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen
Kupons nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen.
. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem
Nohre 1880. beginnt und durch alljährliche Verwendung von einhalb Prozent des
ominalbetrages der emittirten Obligationen und den auf die eingelösten Prioritäts-
Obligationen 4 Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr
zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden alljährlich im Monat Juli,
zuerst im Jahre 1880., durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt
emacht.
8 * Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe-
halten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu ver-
stärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen,
wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit
sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem J. Januar 1880. geschehen.
S. 4.
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts= Obligationen geschieht
durch die Königliche Direktion in Gegenwart eines öffentlichen Notars in einem
Jahrgang 1870. (Tr. 7642.) 42 vier-