Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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dieses Statuts und der besonders dazu zu erlassenden Reglements bis 
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Direktor durch einen Wiesenschöffen 
vertreten. 
.. 13. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen, 
soweit solche nicht dem Direktor durch dies Statut (G. 12.) überwiesen find, 
insbesondere auch: 
a) über die zur Erfüllung der Verbandszwecke nothwendigen und nühzlichen 
Einrichtungen; 
b) über die Voranschläge zum Jahresetat und die erforderlichen gewöhn- 
lichen und außergewöhnlichen Beitragserhebungen, sowie über die dem 
Rendanten zu ertheilende Decharge; 
J) über etwaige Anleihen und Abschließung von Verträgen. 
Zu einem gültigen Beschlusse ist die Anwesenheit von drei Vorstands- 
mitgliedern außer dem Direktor oder dessen Stelloertreter erforderlich. 
· Die Beschlüsse erfolgen nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
. 14. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen oder 
mehrere Wiesenwärter gegen entsprechenden Lohn und auf monatliche Kündi- 
gung an. 
Die Wahl der Wiesenwärter unterliegt der Bestätigung des Kreishaupt- 
manns des Amts Osnabrück. 
Die Wiesenwärter sind allein befugt zu wässern und müssen so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleuse öffnen oder zusetzen oder überhaupt die Bewässe- 
rungsanlagen eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe 
von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Die Wiesenwärter werden als Feldhüter vereidigt; sie müssen den An- 
weisungen des Direktors pünktlich Folge leisten und können von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
K. 15. 
Die Führung der Kassengeschäfte wird von dem Vorstande einem Verbands- 
Kassenrendanten gegen eine mit demselben zu vereinbarende Vergütung übertragen. 
Dieer Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen 
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufßzustellen. 
S. 16. 
Ueber die Weiten= und Tiefenlagen der einzelnen von den Grundbesitzern 
anzulegenden Einlaßschleusen, über die Wässerungsordnung, die Grabenräumung, 
die Heuwerbung und Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen 
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