Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Bestimmungen zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis 
drei Thaler ahnden. 
S. 17. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grund- 
gerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge- 
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Fellsegung des Bewässerungsplans G. 2.) 
alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgeb- 
liche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffenden Beschwerden 
von dem Vorstande untersucht und entschieden, soweit sie nicht in diesem Statute 
anderen Behörden zugewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Verbandsdirektor angemeldet werden muß. 
— weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die 
osten. 
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 
Der Vorsitzende wird von der Landdrostei zu Osnabrück alle drei Jahre ernannt. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen, und zwar ohne Rücksicht auf die einzelnen 
Hauptabtheilungen, auf drei Jahre gewählt. « 
Hinsichtlich der Stimmberechtigung und des Wahlverfahrens find auch für 
diese Wahlen die Vorschriften des F. 11. maaßgebend. 
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffent- 
lichen Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
C. 18. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird in unterster Instanz bis auf Weiteres und vorbehaltlich einer 
etwa demnächst von der Landdrostei zu Osnabrück anderweit zu treffenden An- 
ordnung von dem Kreishauptmann des Kreises Osnabrück und in den höheren 
Instanzen von der Landdrostei Osnabrück, beziehungsweise von der künftig an 
deren Stelle tretenden Landespolizei. Behörde, und von dem Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem 
Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden den Landgemein- 
den gegenüber zustehen, ausgeübt. 
(Nr. 7650—7651.) 5. 19.
	        
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