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korrektion, sowie zu der nach dem Vorstehenden dem Verbande obliegenden Unter-
baltung der Verbandsanlagen haben die Besitzer aller dadurch werbesterien ertrags.
fähigen Grundstücke nach Verzalemit des durch die Melioration herbeizuführenden
Vortheils beizutragen und sind die betheiligten Grundstücke zu diesem Behuf in
fünf Klassen zu theilen, von denen:
die 1. Klasse pro Morgen 5 Theile,
2. I s i ·
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· 3. s = 3 -
4. —2
- 5. rl - — 1 Theil
beitragen.
Die Einschätzung in die Klassen und die Aufftellung des Katasters erfolgt
durch zwei vom Amte Neuenhaus zu ernennende Boniteure. Den Boniteuren
können amtsseitig ortskundige Personen zugeordnet werden.
Das nach dieser Einschätzung angefertigte Beitragskataster, wonach vor-
behaltlich demnächstiger etwaiger Ausgleichung sofort die erforderlichen Kosten
gehoben werden können, ist dem Sojietätsvorstande vollständig, den Gemeinde-
vorständen, sowie dem Fürsten von Bentheim extraktweise mitzutheilen und vier
Wochen hindurch beim Amte Neuenhaus offen zu legen, in welcher Frist es ein-
gesehen und Beschwerden dagegen bei dem Vorstande des Amtes erhoben werden
können. Die Auslegung des Katasters ist gleichzeitig in den Osnabrückschen
Anzeigen und in der Wochenschrift der Grafschaft Bentheim, sowie durch Anschlag
vor der Amtsstube bekannt zu machen.
Der Amtshauptmann hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sachver-
ständigen zu untersuchen.
Diese Sachverständigen, welche hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei
landwirthschaftliche Techniker und rücksichtlich der Vermessung und des Nielle-
ments ein vereideter Feldmesser sein müssen, und denen erforderlichen Falls bei
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs- und sonstigen Wasserverhältnisse
ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann, werden von der Landdrostei
zu Osnabrück ernannt. Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Be-
schwerdeführer und der Vorstand bekannt gemacht.
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das Kataster
danach berichtigt, anderenfalls werden die Akten der Landdrostei zu Osnabrück
zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht.
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist
Berufung dagegen an den Minister für die landwirthschafttichen Angelegenheiten
zulässig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den
Beschwerdeführer.
Das festgestellte Kataster wird von der Landdrostei ausgefertlgt und dem
Verbandsvorstande zugestellt.
g. 5
Die Stauberechtigten: Fürst von Bentheim auf seinen Grumdstücken
O-