Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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korrektion, sowie zu der nach dem Vorstehenden dem Verbande obliegenden Unter- 
baltung der Verbandsanlagen haben die Besitzer aller dadurch werbesterien ertrags. 
fähigen Grundstücke nach Verzalemit des durch die Melioration herbeizuführenden 
Vortheils beizutragen und sind die betheiligten Grundstücke zu diesem Behuf in 
fünf Klassen zu theilen, von denen: 
die 1. Klasse pro Morgen 5 Theile, 
2. I s i · 
;4 
· 3. s = 3 - 
4. —2 
- 5. rl - — 1 Theil 
beitragen. 
Die Einschätzung in die Klassen und die Aufftellung des Katasters erfolgt 
durch zwei vom Amte Neuenhaus zu ernennende Boniteure. Den Boniteuren 
können amtsseitig ortskundige Personen zugeordnet werden. 
Das nach dieser Einschätzung angefertigte Beitragskataster, wonach vor- 
behaltlich demnächstiger etwaiger Ausgleichung sofort die erforderlichen Kosten 
gehoben werden können, ist dem Sojietätsvorstande vollständig, den Gemeinde- 
vorständen, sowie dem Fürsten von Bentheim extraktweise mitzutheilen und vier 
Wochen hindurch beim Amte Neuenhaus offen zu legen, in welcher Frist es ein- 
gesehen und Beschwerden dagegen bei dem Vorstande des Amtes erhoben werden 
können. Die Auslegung des Katasters ist gleichzeitig in den Osnabrückschen 
Anzeigen und in der Wochenschrift der Grafschaft Bentheim, sowie durch Anschlag 
vor der Amtsstube bekannt zu machen. 
Der Amtshauptmann hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sachver- 
ständigen zu untersuchen. 
Diese Sachverständigen, welche hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Techniker und rücksichtlich der Vermessung und des Nielle- 
ments ein vereideter Feldmesser sein müssen, und denen erforderlichen Falls bei 
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs- und sonstigen Wasserverhältnisse 
ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann, werden von der Landdrostei 
zu Osnabrück ernannt. Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Be- 
schwerdeführer und der Vorstand bekannt gemacht. 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das Kataster 
danach berichtigt, anderenfalls werden die Akten der Landdrostei zu Osnabrück 
zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. 
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist 
Berufung dagegen an den Minister für die landwirthschafttichen Angelegenheiten 
zulässig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Landdrostei ausgefertlgt und dem 
Verbandsvorstande zugestellt. 
g. 5 
Die Stauberechtigten: Fürst von Bentheim auf seinen Grumdstücken 
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