Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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d) Wietmarschen, 
e) Hohenkörben, Kirchspiel Veldhausen, 
f) Hohenkörben, Kirchspiel Nordhorn, 
8) Bimolten und 
h) zwei Abgeordneten von Osterwald. 
Für die Fälle einer zeitweisen oder dauernden Behinderung einzelner Mit- 
lieder des Vorstandes ist von jedem Wahlbezirk zugleich die entsprechende Zahl 
Stellvertreter zu wählen. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und sonstigen Behinderungs- 
fällen des Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Depu- 
tirte während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesss. in den zum Wahlbezirk 
gehörigen Ortschaften aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz in einem entfernten 
Orte nimmt. " 
Die Wahl des Abgeordneten und deren Stellvertreter erfolgt auf sechs 
Jahre; wird die Wahl verweigert, so steht der Landdrostei in Osnabrück die 
Ernennung zu. 
Die Mügglieder des Vorstandes wählen den Schaudirektor auf zwölf Jahre. 
Die Wahl unterliegt der Bestätigung der Landdrostei zu Osnabrück. 
Wahl Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen 
a 
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht 
der Landdrostei in Osnabrück die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu. Die 
Versammlung zur Wahl des Schaudirektors beruft der Amtshauptmann und 
führt darin den Vorsitz ohne Stimmrecht, jedoch mit entscheidender Stimme bei 
Stimmengleichheit. 
Er verpflichtet den Schaudirektor und die Vorstandsmitglieder durch Hand- 
schlag an Eidesstatt. 
S. 9. 
Bei der Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder hat der, welcher 
mindestens mit einem Morgen betheiligt ist, Eine Stimme, wer über 10 bis 
20 Morgen besitzt, zwei Stimmen, wer über 20 bis 30 Morgen besitzt, drei 
Stimmen u. s.w. Für die ungetheilten Marken soll jedoch auf je 30 Morgen 
nur Eine Stimme fallen,) welche bis zur beendigten Markentheilung von den 
Behufs der Lee-Korrektion gewählten Bevollmächtigten auszuüben ist. 
Wer mit seinen Meliorationsbeiträgen im Rückstande ist oder den Vollbesitz 
der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat, darf an der 
Wahl nicht Theil nehmen und auch nicht gewählt werden. Von dem Schau- 
direktor und, so lange dieser noch nicht gewählt ist, vom Amtshauptmann wird 
die Liste der Wähler mit Hülfe der Gemeindevorsteher aufgestellt und der Wahl- 
termin abgehalten. 
Die Listen der Wähler werden vierzehn Tage in den betreffenden Gemeinden 
beim Ortsvorsteher zur Einsicht offen gelegt. Während dieser Frist kann jeder 
Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste beim Amtshauptmann 
beziehungsweise beim Schaudirektor erheben) die Entscheidung der Einwendungen 
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