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Nach Ausführung der Korrektionsarbeiten werden dieselben von dem Amts-
hauptmann im Beisein des kommittirten Wasserbaubeamten dem Schaudirektor
und dem Vorstande der Genossenschaft mit der Baurechnung und einem Verzeich-
niß der ausgeführten Korrektionswerke übergeben.
Etwaige dabei entstehende Streitigkeiten werden von dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Landdrostei entschieden,
ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. Die Baurechnung wird nach Anhörung
des Vorstandes von der Landdrostei zu Osnabrück dechargirt.
S. 18.
f Aenderungen dieses Statuts können nur mit landesherrlicher Genehmigung
erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. April 1870.
(L. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7652.) Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1870., betreffend die provisorische Einsetzung
einer Behörde für die Geschäfte der Bahn-Unterhaltung und des engeren
Betriebsdienstes der Wilhelmsbahn.
A## den Bericht vom 16. April d. J. ermächtige Ich Sie, für die Geschäfte
der Bahn-Unterhaltung und des engeren Betriebsdienstes der Wilhelmsbahn provi-
sorisch eine Behörde unter der Firma: „Kommission der Königlichen Direktion
der Oberschlesischen Eisenbahn“ einzusetzen, welche der eben genannten Direktion
untergeordnet sein, ihren Sitz in Ratibor nehmen und in Angelegenheiten der ihr
Hüenragen Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde
aben soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 25. April 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
——. —
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).