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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun
find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I.
Titel 51. S#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Creutzburg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel-
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt
werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1874. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom.
munalkasse zu GCreugburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Lalons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis
mit seinem Vermögen. .
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Creutzburg, den . . ten ..... . .. . . .. 18..
Die staͤndische Kommission fuͤr die Chausseebauten im Creutzburger Kreise.
(Tr. 7655.) Pro-