Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bauß auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise 
Polnisch= Wartenberg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
estimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 11. April 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
(Nr. 7659.) Allerhöchster Erlaß vom 11. April 1870., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde -Chaussee 
von Gardelegen nach Letzlingen, im Kreise Gardelegen des Regierungs- 
bezirks Magdeburg, an die Stadtgemeinde Gardelegen, das große Hospital 
St. Spiritus daselbst und die Landgemeinde Letlingen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von Gardelegen nach Letzlingen, im Kreise Gardelegen, Regierungsbezirks Magde- 
burg, durch die Stadtgemeinde Gardelegen, das große Hospital St. Spiritus da- 
selbst und die Landgemeinde Letzlingen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, 
daß das Erxpropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug 
auf diese Straße zur Anwendung kommt. Zugleich will Ich den vorgenannten 
Baulnternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich 
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim- 
mungen auf den Staats- Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch ver- 
leihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. gue 
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