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Preußische Oberlausitz, Regierungobezirk Ciegnitz.
(Stadtwappen.)
Serie. Littr. . .. .. . . . .. —sss—s.s--..-.-.--
Obligation der Stadt Görlitz
über
. .. . . . . . . . . . . Franken Eidgenössische Währung.
............... Thaler Preußisch Kuraut.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 29. Mai 1869. (Gesetz-
Samml. von 1869. S. 846.) und des Nachtrags Privilegiums vom 25. April 1870.
(Gesetz Samml. von 1870. S. J.
1) Der Magistrat der Stadt Görlitz beurkundet und bekennt hiermit,
daß der Inhaber dieser Obligation ein der gedachten Stadt darge-
............... Franken Eidgenössische Währung,
............... Thalern Preußisch Kurant,
eschrieben Franken Thalern, dessen
Empfang hiermit Namens der Stadtgemeinde bescheinigt wird, von der
letzteren zu fordern hat. Diese Summe bildet einen Theil des zu
Kommunalzwecken auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom
29. Mai 1869. und des Nachtrags-Privilegiums vom 25. April
1870. aufgenommenen Darlehns in Obligationen II. Serie von
............... Franken,
............... Thalern.
2) Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns II. Serie geschieht vom Jahre
1870. an in spätestens 38 Jahren, also bis 1907., aus einem Tilgungs-
fonds nach Maaßgabe des festgestellten und genehmigten Tilgungsplans.
Diesem Tilgungsfonds werden) dem Tilgungsplane gemäß, jährlich Ein
Prozent des gesammten Kapitals als feste Tilgungsrente, sowie sämmt-
liche ersparte Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen zugeführt und
auf den Stadthaushalts-Etat übernommen.
3) Die einzulösenden Schuldverschreibungen werden durch das Loos be-
stimmt. Die Ausloosung erfolgt in Görlitz im Monat August jeden
Jahres, zunächst im August 1870.) unter Zuziehung eines öffentlichen
Notars, welcher die gezogenen Nummern registrirt und das Verzeichniß
derselben sowohl dem Magistrate zu Görlitz als der Handelsbank zu
Basel zusendet.
(Nr. 7664.) 50“ Der