Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
PDrovinz Preußen, Negierungebezirk Königeberg. 
Obligation 
des Pr. Eylauer Kreises 
Littr. ..... A .. ... 
IV. Emission 
uͤber 
... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
11. August 1869. und des Allerhöchsten Privilegiums vom . . .. .. . . ... . .. 
wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern bekennt sich die ftändische 
Chausseebau-Kommission des Pr. Eylauer Kreises Namens des Kreises durch diese, 
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung 
zu einer Darlehnsschuld von .. .. . Thalern, in Buchstaben: .. .. .. . . . . Thalern 
Preußisch Kurant, nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche an den Kreis 
baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1875. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Poaent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des geneh- 
migten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1874. ab in dem 
Monate Juli jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, die zu 
tilgenden Obligationen, anstatt der Ausloosung, aus freier Hand zu erwerben, 
sowie den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstarken, auch sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten oder durch Ankauf zur Tilgung kommenden Schuldverschreibun- 
gen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie 
des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese
	        
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