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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
PDrovinz Preußen, Negierungebezirk Königeberg.
Obligation
des Pr. Eylauer Kreises
Littr. ..... A .. ...
IV. Emission
uͤber
... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unten genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom
11. August 1869. und des Allerhöchsten Privilegiums vom . . .. .. . . ... . ..
wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern bekennt sich die ftändische
Chausseebau-Kommission des Pr. Eylauer Kreises Namens des Kreises durch diese,
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung
zu einer Darlehnsschuld von .. .. . Thalern, in Buchstaben: .. .. .. . . . . Thalern
Preußisch Kurant, nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche an den Kreis
baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1875. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Poaent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des geneh-
migten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1874. ab in dem
Monate Juli jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, die zu
tilgenden Obligationen, anstatt der Ausloosung, aus freier Hand zu erwerben,
sowie den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstarken, auch sämmt-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten oder durch Ankauf zur Tilgung kommenden Schuldverschreibun-
gen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie
des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese