Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
Hbe der Zinskupons, bejiehungsweise der Obligation, bei der Kämmereikasse zu 
önigsberg oder, nach Wahl der Gläubiger, bei einer durch die obenbezeichneten 
Blätter öffentlich bekannt zu machenden ahlstelle in Berlin. 
Mit der zur Empsingnahme des Kapitals präsentirten Obligation sind 
auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzureichen. 
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahe nach dem bekannt 
emachten Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier 
Fahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht 
abgehobenen Zinsbeträge, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Gesetze bei dem Königlichen Stadt- 
gerichte zu Königsberg. Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt 
werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ab- 
lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei uns anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Kupons in glaubhafter Art nachweist, nach Ablauf der Veqährungs- 
zeit der Betrag der von ihm angemedeten und bis dahin nicht vorgekommenen 
Zinskupons gegen Quittung ausbezahlt werden. · 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Jahre 1875. ausgegeben, für die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige 
Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe jeder neuen Kupons- Serie erfolgt auf der Kämmereikasse 
zu Königsberg gegen Ablieferung des der älteren Serie beigedruckten Talons. 
Beim Verlust des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Kupons Serie 
an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge- 
schehen ist. 
* Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeinde Königsberg mit ihrem Vermögen und ihrer gesammten Steuerkraft. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Königsberg, den u . . . .. 18. 
(L S) 
Der Magistrat hiesiger Haupt= und Residenzstadt. 
(Eigenhändige Unterschrift des Magistratsdirigenten und noch eines Magistratsmitgliedes.) 
(Nr. 7675.) Pro-
	        
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