Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7677.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Laubaner Kreises im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 25. April 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen # 
Nachdem von den Kreisständen des Laubaner Kreises auf dem Kreistage 
vom 2. Dezember 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Krreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit JZinskupons versehene, Seitens der Gläu- 
biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 60,000 Tha- 
lern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger 
noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage 
von 60),000 Thalern, in Buchstaben: sechszig Tausend Thalern, welche in fol- 
genden Apoints: 
10,000 Thaler à 1000 Thaler, 
10,1000 „ 500 
300000 100 
50000 50 
5,000 à„ 25 
— 60),000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro- 
zent des Kapitals, unter Juwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
berrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. April 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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