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(Nr. 7678.) Statut für den Sommer · Deichverband. Rheinberger Grind im Kreise Mors.
Vom 30. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #e.
Nachdem es zur erheblichen Förderung der Landeskultur ersorderlich er-
achtet worden, die Grundbesitzer der in der Gemeinde Orsoy-Land, Kreises Mörs,
belegenen Niederung auf dem sogenannten Rheinberger Grind zum Schutze gegen
die Sommerhochfluthen des Rheines zu einem Deichverbande zu vereinigen, er-
theilen Wir auf Grund der I#. 11. und 15. des Gesetzes über das Deichwesen
vom 28. Januar 1848. (Gesetz Samml. 1848. S. 54.) nach Anhörung der Be-
theiligten nachstehendem Deichstatute Unsere landesherrliche Genehmigung.
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Die Grundbesitzer der im Kreise Mörs in der Gemeinde Orsoy-Land auf
dem Rheinberger Grind gelegenen Niederung, welche auf der zu dem Promemoria
vom 29. Februar 1864. von dem Landrath von Ernsthausen parephirten!. auf
dem Landrathsamte zu Mörs hinterlegten Karte mit den Buchstaben A.
D. E. F. (. H. I. K. I.. M. bezeichnet ist, werden Behufs Schutzes ihrer bchuen
blegenen Grundstücke gegen Sommerwasser zu einem Deichverbande unter dem
amen:
„Rheinberger Grind“
vereinigt.
Der Deichverband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand
bei dem Friedensgerichte zu Rheinberg, bezüglich bei dem Landgericht zu Cleve.
. 2.
Dem Oeichverbande liegt es ob, nach Maaßgabe des von dem Baurathe
Hild zu Düsseldorf aufgestellten und bei der Re HHierung zu Düeldore unter dem
6. Januar 1869. revidirten Plane und dem Kostenanschlage B. vom 30. Juli
1867.
1) den m ver. Seite nach Rheinberg zu bereits vorhandenen Deich (A.
G. H.) auszubauen, zwischen den Punkten E. und G. in
rr Sbeebienn Weise gerade zu legen und in seiner ganzen Länge zu
unterhalten. So lange jedoch die Lage des den Damm bei Pussp
durchschneidenden, von der Rheinberger Mühle führenden Weges wegen
der in der Nähe liegenden Brücke nicht verändert werden kann, soll auch
der Damm an dieser Stelle die projektirte Höhenlage noch nicht er-
balten ß) vielmehr bei Hochwasser durch Aufsetzen einer Kade geschlossen
werden;
die für Abführung des eingeströmten Wassers nöthigen Anlagen zu
machen und zu unterhalten.
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Die Kosten der im F. 2. gedachten Arbeiten werden durch Erhebung eiges