Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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fuͤr gewöhnlich nur alle drei Jahre zur Feststellung des Etats und Dechargirung 
der Rechnung zusammen zu berufen. Der Etat stellt jedesmal für eine drei- 
jährige Periode die Höhe des zu leistenden Erbengeldes " 
Stimmfähig find auf dem Erbentage die sämmtlichen Besitzer der zum 
Deichverbande gehörigen Grundstücke, dergestalt, daß Besitzer von Grundstücken, 
welche kleiner als Ein Morgen sind, je Eine Stimme haben, die Besitzer größerer 
Grundflächen für jeden Morgen Eine Stimme führen. 
Die über die vollen Morgen überschießenden Ruthen und Fuß werden, 
wenn sie über Morgen ausmchen b für einen vollen Morgen, sonst gar nicht 
gerechnet. 
S. 7. 
Die Oberaufsicht führt die Regierung zu Düsseldorf, in höherer Instanz 
der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in dem Umfange und 
mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
S. 8. 
Soweit es vorstehend nicht anders bestimmt ist, gelten für den Deich- 
verband „Rheinberger Grind“ die Allgemeinen Bestimmungen vom 14. No- 
vember 1853. (Gesetz Samml. 1853. S. 935.). 
S. 9. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landesherr- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Köchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Leonhardt. 
  
Berichtigung 
eines Fehlers im F. 1. des Allerhöchsten Privilegiums vom 28. März 1870. 
wegen Ausgabe von 13)500,000 Thalern fünfprozentiger Prioritäts-Obligationen 
der Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
Im Jahrgange 1870. der Gesetz= Sammlung, Seite 295. Zeile 5. ist 
anstatt „155/000“ zu lesen: 105,500. 
  
Redigirt im Bureau des Stoats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R ecker).
	        
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