— 412 —
durch einen solchen Sachverständigen den Anschlag vorher fertigen und die Aus-
führung inspiziren und abnehmen zu lassen.
g. 26.
Zur Führung der Kassengeschäfte engagirt der Direktor auf Vorschlag des
Vorstandes einen Rendanten, welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vor-
sitzenden in einer Versammlung des Vorstandes verpflichtet wird.
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen. Die Jahresrechnung pro
Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden zu übergeben, welcher dieselbe
durch einen Rechnungsverständigen und außerdem selbst und durch ein vom Vor-
stande alljährlich hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung unterwirft.
Vierzehn Tage vor der ordentlichen Herbstversammlung des Vorstandes sind Etat
und Jahresrechnung bei dem Direktor zur Einsicht jedes Mitgliedes des Ver-
bandes offen zu legen.
C. 27.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehrenposten.
Dem Direktor ist eine Entschädigung für Büreauaufwand zu gewähren,
welche die Regierung auf Anhören des Vorstandes festsetzt.
C. 28.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum an Grundstücken, über den Umfang oder die Zuständigkeit von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, oder über andere mit speziellen
Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge-
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen wird über alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen
betreffenden Ansprüche und Beschwerden von dem Vorstande nach vorgängiger
Untersuchung entschieden.
Gegen diese Entscheidung steht jedem Theil der Rekurs an ein Schieds-
gericht zu, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides
an gerechnet, angemeldet werden muß.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil
trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus drei, bei dem Verbande nicht betheiligten
Mitgliedern, die von der Genossenschaft gewählt werden. Die Wahl findet auf
drei Jahre statt. Bei dem Wahloverfahren finden die oben über die Wahl der
Vorstandsmitglieder gegebenen Bestimmungen Anwendung, mit der Maaßgabe
jedoch, daß die Besitzer der Güter Baugskorallen und Gabergischken je drei
Stimmen bei der Wahl haben.
C. 29.