Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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G. 29. 
Abänderungen dieses Statuts können nur mit landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Mai 1870. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7681.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Mai 1870., betreffend die Verleihung des Rechts 
zur Erhebung eines einmeiligen Chausseegeldes an die Gemeinden Amern 
St. Anton, Amern St. Georg, Dilkrath und Boisheim,) im Kreise Kem- 
pen, Regierungsbezirk Dusseldorf, für den von denselben chausseemäßig 
ausgebauten s. g. Dilkrath= Boisheimer Kommunalweg. 
A# Ihren Bericht vom 11. Mai d. J. will Ich den Gemeinden Amern 
St. Anton, Amern St. Georg, Dilkrath und Boisheim, im Kreise Kempen, 
Regierungsbezirk Düsseldorf, für den von denselben chausseemäßig ausgebauten 
s. g. Dilkrath= Boisheimer Kommunalweg, gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung eines ein- 
meiligen Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats--Chausseen 
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen- 
den muschichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geld - Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 16. Mai 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7680—7682.) (Nr. 7682.)
	        
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