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(Nr. 7682.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Mai 1870., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Buk, im Regierungsbezirk Posen, für den
Bau und die Unterhaltung der Chausseen: 1) vom Bahnhof Neutomysl
durch die Bolewicer Forst bis zur Chaussee Neustadt-Tirschtiegel) 2) von
Grätz durch die Stadt Opalenika nach dem Bahnhof daselbst; 3) vom
Bahnhof Opalenika nach Neustadt b. P.; 4) vom Bahnbof Buk durch
die Stadt gleichen Namens bis an die Samtersche Kreisgrenze zum An-
schluß an die Chaussee von Sekowo über Dupßznik in der Richtung
Sendzinko.
N## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender
Kreis-Chausseen im Kreise Buk, Regierungsbezirk Posen: 1) vom Bahnhof Neu-
tomysl durch die Bolewicer Forst bis zur Chaussee Neustadt-Tirschtiegel; 2) von
Grätz durch die Stadt Opalenika nach dem Bahnhof daselbst; 3) vom Bahnhof
Opalenika nach Neustadt b. P.; 4) vom Bahnhof Buk durch die Stadt gleichen
Namens bis an die Samtersche Kreisgrenze zum Anschluß an die Chausse von
Sekowo über Dusznik in der Richtung Sendzinko genehmigt habe, verleihe Ich
hierdurch dem Kreise Buk das Expropriationsrecht für die zu diesen Chaussee-
bauten erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will
Ich dem Kreise Buk resp. der Provinz Posen gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das #iecht zur Erhebung des Chaufer-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
hausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 16. Mai 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
[Nr. 7683.)