Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7682.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Mai 1870., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreis Buk, im Regierungsbezirk Posen, für den 
Bau und die Unterhaltung der Chausseen: 1) vom Bahnhof Neutomysl 
durch die Bolewicer Forst bis zur Chaussee Neustadt-Tirschtiegel) 2) von 
Grätz durch die Stadt Opalenika nach dem Bahnhof daselbst; 3) vom 
Bahnhof Opalenika nach Neustadt b. P.; 4) vom Bahnbof Buk durch 
die Stadt gleichen Namens bis an die Samtersche Kreisgrenze zum An- 
schluß an die Chaussee von Sekowo über Dupßznik in der Richtung 
Sendzinko. 
N## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender 
Kreis-Chausseen im Kreise Buk, Regierungsbezirk Posen: 1) vom Bahnhof Neu- 
tomysl durch die Bolewicer Forst bis zur Chaussee Neustadt-Tirschtiegel; 2) von 
Grätz durch die Stadt Opalenika nach dem Bahnhof daselbst; 3) vom Bahnhof 
Opalenika nach Neustadt b. P.; 4) vom Bahnhof Buk durch die Stadt gleichen 
Namens bis an die Samtersche Kreisgrenze zum Anschluß an die Chausse von 
Sekowo über Dusznik in der Richtung Sendzinko genehmigt habe, verleihe Ich 
hierdurch dem Kreise Buk das Expropriationsrecht für die zu diesen Chaussee- 
bauten erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee- 
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will 
Ich dem Kreise Buk resp. der Provinz Posen gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das #iecht zur Erhebung des Chaufer- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
hausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an- 
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 16. Mai 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
[Nr. 7683.)
	        
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