Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz Leonhardt. 
Siebzehnter Nachtrag 
zum 
Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Die Bestimmung sub a. in H. 2. des unterm 7. Juli 1869. Allerhöchst 
bestätigten Sechszehnten Nachtrages zu dem Statut der Oberschlesischen Eisen- 
bahngesellschaft (Gesetz. Samml. für 1869. S. 942. ff.) wird aufgehoben. 
§P. 2. 
Die Gesellschaftsvorstände sind ermächtigt, die Ausgabe der in F. 2. 
a. a. O. bezeichneten neuen Stammaktien Littr. D. auf drei auf einander folgende 
Baujahre thunlichst gleichmäßig zu vertheilen und den Anfangstermin zu ver- 
öffentlichen. 
  
(Nr. 7685.)
	        
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