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zum Anschluß an die Eisenbahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg
statutemnmäßig beschlossen und die Direktion besagter Bahn ermächtigt hat, die
Bedingungen der Konzession und die erforderlichen Abänderungen des Gesellschafts-
Statuts mit den betheiligten hohen Regierungen zu vereinbaren, ist auf Grund
§. 4. des Gesellschaftsstatuts resp. 9#. 16. und 19. des Staatsvertrages
zwischen den drei Territorial- Regierungen vom 8. November 1841. folgender
Vierter Nachtrag zu dem Statute der Berlin. Hamburger Eisenbahngesellschaft
festgestellt worden.
S. 1.
Das Unternehmen der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft wird auf
den Bau und den Betrieb einer Zweig-Eisenbahn von Wittenberge über Dömitz
und Lüneburg zum Anschluß an die Eisenbahn von Osnabrück nach Bremen und
Hamburg ausgedehnt. Das Baukapital soll durch eine Prioritäts-Anleihe be-
schafft werden, deren Modalitäten durch ein besonderes Privilegium festgestellt
werden, deren Höhe aber den Betrag von zwölf (12) Millionen Thalern Preu-
Kisch Kurant nicht überschreiten darf. Die Zweig-Eisenbahn bildet einen integri-
renden Theil des Stamm-Unternehmens, es finden daher die Bestimmungen des
Staatsvertrages vom 8. November 1841., soweit dieselben noch in Geltung sind,
sowie die Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts und dessen Nachträge, soweit
sie nicht durch den gegenwärtigen Statutsnachtrag ergänzt werden, auch auf die
Zweig- Eisenbahn Anwendung.
KC. 2.
Die Richtung der Bahn und die speziellen Bauprojekte werden von den
betreffenden Territorial - Regierungen festgestellt (§. 2, des Staatsvertrages vom
8. November 1841.). Von den festgestellten Bauprojekten darf nur unter be-
sonderer Genehmigung der betreffenden Territorial-Regierung abgewichen werden.
Die Elbbrücke bei Dôömitz darf höchstens 2000 Schritt von der Citadelle zu
Dömitz entfernt sein und muß eine Drehbrücke, ähnlich wie bei der Brücke zu
Hämerten, enthalten. Außerdem sind zwei Strompfeiler mit Demolitionsminen
zu versehen und die beiderseitigen Zugänge der Brücke durch tambourartige Ab-
schlüsse mit Wachtblockhäusern zu sichern. Die spezielle Angabe resp. Genehmi-
gung dieser Einrichtungen bleibt dem Königlich Preußischen Kriegsministerium
und die Feststellung der speziellen Projekte für die Elbbrücke selbst der Groß.
herzoglich Mecklenburgischen Regierung im Einverständnisse mit dem König-
lich Peruzischen Handelsministerium vorbehalten. Die Gesellchast kann für
Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen,
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, weder vom Terri-
torial- Staate, noch vom Norddeutschen Vund- einen Ersatz in Anspruch nehmen.
Diese Bestimmung findet auch auf die im Mecklenburgischen Gebiete belegene
Bahrstrecke, kebeondere auch auf die Elbbrücke Anwendung.
g. 3.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Zweig. Eisenbahn binnen langstens dy
ah-