Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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zum Anschluß an die Eisenbahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg 
statutemnmäßig beschlossen und die Direktion besagter Bahn ermächtigt hat, die 
Bedingungen der Konzession und die erforderlichen Abänderungen des Gesellschafts- 
Statuts mit den betheiligten hohen Regierungen zu vereinbaren, ist auf Grund 
§. 4. des Gesellschaftsstatuts resp. 9#. 16. und 19. des Staatsvertrages 
zwischen den drei Territorial- Regierungen vom 8. November 1841. folgender 
Vierter Nachtrag zu dem Statute der Berlin. Hamburger Eisenbahngesellschaft 
festgestellt worden. 
S. 1. 
Das Unternehmen der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft wird auf 
den Bau und den Betrieb einer Zweig-Eisenbahn von Wittenberge über Dömitz 
und Lüneburg zum Anschluß an die Eisenbahn von Osnabrück nach Bremen und 
Hamburg ausgedehnt. Das Baukapital soll durch eine Prioritäts-Anleihe be- 
schafft werden, deren Modalitäten durch ein besonderes Privilegium festgestellt 
werden, deren Höhe aber den Betrag von zwölf (12) Millionen Thalern Preu- 
Kisch Kurant nicht überschreiten darf. Die Zweig-Eisenbahn bildet einen integri- 
renden Theil des Stamm-Unternehmens, es finden daher die Bestimmungen des 
Staatsvertrages vom 8. November 1841., soweit dieselben noch in Geltung sind, 
sowie die Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts und dessen Nachträge, soweit 
sie nicht durch den gegenwärtigen Statutsnachtrag ergänzt werden, auch auf die 
Zweig- Eisenbahn Anwendung. 
KC. 2. 
Die Richtung der Bahn und die speziellen Bauprojekte werden von den 
betreffenden Territorial - Regierungen festgestellt (§. 2, des Staatsvertrages vom 
8. November 1841.). Von den festgestellten Bauprojekten darf nur unter be- 
sonderer Genehmigung der betreffenden Territorial-Regierung abgewichen werden. 
Die Elbbrücke bei Dôömitz darf höchstens 2000 Schritt von der Citadelle zu 
Dömitz entfernt sein und muß eine Drehbrücke, ähnlich wie bei der Brücke zu 
Hämerten, enthalten. Außerdem sind zwei Strompfeiler mit Demolitionsminen 
zu versehen und die beiderseitigen Zugänge der Brücke durch tambourartige Ab- 
schlüsse mit Wachtblockhäusern zu sichern. Die spezielle Angabe resp. Genehmi- 
gung dieser Einrichtungen bleibt dem Königlich Preußischen Kriegsministerium 
und die Feststellung der speziellen Projekte für die Elbbrücke selbst der Groß. 
herzoglich Mecklenburgischen Regierung im Einverständnisse mit dem König- 
lich Peruzischen Handelsministerium vorbehalten. Die Gesellchast kann für 
Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen, 
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, weder vom Terri- 
torial- Staate, noch vom Norddeutschen Vund- einen Ersatz in Anspruch nehmen. 
Diese Bestimmung findet auch auf die im Mecklenburgischen Gebiete belegene 
Bahrstrecke, kebeondere auch auf die Elbbrücke Anwendung. 
g. 3. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Zweig. Eisenbahn binnen langstens dy 
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