Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 419 — 
Jahren, von Ertheilung der Königlich Preußischen und Großherzoglich Mecklen- 
burgischen Konzession an gerechnet, zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben. 
S. 4. 
Der statutenmäßig alljährlich in den Reservefonds zurückzulegende Betrag 
ist von dem auf die Eröffnung des Betriebes auf der Zweig. Eisenbahn folgen- 
vdeiahe an, der Vermehrung des Gesammt, Anlagekapitals entsprechend, zu 
erhöhen. 
S. 5. 
In Betreff der Genehmigung von Tarif und Fahrplan bewendet es 
für das Stamm-Unternehmen bei den zeitigen statutarischen und gesetzlichen 
Bestimmungen. 
Bezüglich der neuen Zweigbahn bleibt der Königlich Preußischen Re- 
7 im Einverständniß mit den beiden übrigen betheiligten Regierungen vor- 
ehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und die erste Genehmigung des 
Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den Personenverkehr, sowie 
demnächst jede Erhöhung des letzteren Tarifs; 
b) die Genehmigung und nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplanes; 
IP) auch ist die Gesellschaft auf Verlangen der drei betheiligten Regierungen 
ferner verpflichtet, zur Beförderung von Personen Wagen Klaff= und —* 
den Transport von Kohlen, Koaks und event. der übrigen im Artikel 45. 
der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten Gegenstände bei 
größeren Entfernungen den Einpfennig-Tarif einzuführen. 
KS. 6. 
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit die drei betheiligten 
Regierungen es im Interesse des Verkehrs für nöthig erachten, jederzeit auf 
deren Verlangen künftig mit anderen in= und ausländischen Bahnverwaltungen 
für die Beforderung von Personen und Gütern direkte Expeditionen und 
direkte Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges 
Durchgehen der Transportmittel zu willigen. In Betreff der Höhe der gegen- 
seitigen Vergütungssätze für die durchgehenden Transportmittel, sowie der Art 
und Weise der Abrechnungen hat sich die Gesellschaft bei mangelnder gütlicher 
Verständigung mit den anderen Bahnverwaltungen den Festsetzungen der drei 
betheiligten Regierungen zu unterwerfen. 
. 7. 
Zur Ausführung der Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnen 
zu militairischen JZwecken (Gesetz Samml. 1843. S. 375.) ist die Gesellschaft 
sowohl rücksichtlich der neuen Zweig. Eisenbahn, als auch der zu dem Stamm- 
unternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet, sich den Bestimmungen und Beför- 
derungssätzen des in der Sitzung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes 
(r. 76885.) 56“ wom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.