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Jahren, von Ertheilung der Königlich Preußischen und Großherzoglich Mecklen-
burgischen Konzession an gerechnet, zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.
S. 4.
Der statutenmäßig alljährlich in den Reservefonds zurückzulegende Betrag
ist von dem auf die Eröffnung des Betriebes auf der Zweig. Eisenbahn folgen-
vdeiahe an, der Vermehrung des Gesammt, Anlagekapitals entsprechend, zu
erhöhen.
S. 5.
In Betreff der Genehmigung von Tarif und Fahrplan bewendet es
für das Stamm-Unternehmen bei den zeitigen statutarischen und gesetzlichen
Bestimmungen.
Bezüglich der neuen Zweigbahn bleibt der Königlich Preußischen Re-
7 im Einverständniß mit den beiden übrigen betheiligten Regierungen vor-
ehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und die erste Genehmigung des
Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den Personenverkehr, sowie
demnächst jede Erhöhung des letzteren Tarifs;
b) die Genehmigung und nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplanes;
IP) auch ist die Gesellschaft auf Verlangen der drei betheiligten Regierungen
ferner verpflichtet, zur Beförderung von Personen Wagen Klaff= und —*
den Transport von Kohlen, Koaks und event. der übrigen im Artikel 45.
der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten Gegenstände bei
größeren Entfernungen den Einpfennig-Tarif einzuführen.
KS. 6.
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit die drei betheiligten
Regierungen es im Interesse des Verkehrs für nöthig erachten, jederzeit auf
deren Verlangen künftig mit anderen in= und ausländischen Bahnverwaltungen
für die Beforderung von Personen und Gütern direkte Expeditionen und
direkte Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges
Durchgehen der Transportmittel zu willigen. In Betreff der Höhe der gegen-
seitigen Vergütungssätze für die durchgehenden Transportmittel, sowie der Art
und Weise der Abrechnungen hat sich die Gesellschaft bei mangelnder gütlicher
Verständigung mit den anderen Bahnverwaltungen den Festsetzungen der drei
betheiligten Regierungen zu unterwerfen.
. 7.
Zur Ausführung der Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnen
zu militairischen JZwecken (Gesetz Samml. 1843. S. 375.) ist die Gesellschaft
sowohl rücksichtlich der neuen Zweig. Eisenbahn, als auch der zu dem Stamm-
unternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet, sich den Bestimmungen und Beför-
derungssätzen des in der Sitzung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes
(r. 76885.) 56“ wom