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vom 3. Juli 1868. beschlossenen Reglements für die Beförderung von Truppen,
Militair-Effekten und sonstigen Militair-Bedürfnissen auf den Staatsbahnen und den
unter Staatsverwaltung stehenden Privat-Eisenbahnen, ferner den Bestimmungen
des Reglements vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Transportes
größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, und der Instruktion von demselben
Datum für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisen-
bahnen, sowie den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Instruktion
und der gedachten beiden Reglements zu unterwerfen.
K. 8.
Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesellschaft
rücksichtlich der neuen Zweig. Eisenbahn verpflichtet:
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Kostverpaltung, zu bringen;
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung
einen Postwagen und innerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen
und Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichtes, ferner solche nicht
in die Kategorie der obigen Sendungen gehörigen Packete, welche
einzeln das Gewicht von zwanzig Pfund nicht überschreiten,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben
geschäftslos zurückkehren,
cc) die Geräthschaften und Utenfilien, deren die Beamten unterwegs
edursen)
unentgeltlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver-
ständigung auch Postkoupés in Eisenbahnwagen gegen eine, den Selbst-
kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe
benußt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder
Postkoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten
mit der Briefpost, dem alêdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen
ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen
durch das Jugpersonal verlangt werden.
c) Für ordinäre Packete über zwanzig T auch wenn dieselben innerhalb
des Postwagens oder Postkoupcs befördert werden, erhält die Gesellschaft
die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der
zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet
und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postkoupé
(ad b.) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in
ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transport-
mit-