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dungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Zollpfunden
nicht überschreiten.
S. 10.
Der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die
Gesellschaft sowohl rücksichtlich der neuen Zweig-Eisenbahn, als auch der zu dem
Stammunternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet,
a)
5)
die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außerhalb des vorschrifts-
mäßigen freien Profils liegt und soweit es nicht zu Seitengräben,) Ein-
friedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und unter-
irdischen Bundes= Telegraphenlinien unentgeltlich zu. gestatten. Für die
oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entern von den Bahn-
geleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf
der einen Seite des Bahnplanums aufsgestellt werden, welche von der
Eisenbahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unent-
geltlich mitbenutzt werden darf.
Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel
diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den ober-
irdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Trakt der Bundes--Telegraphenlien wird von der Bundes-
Telegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich fest-
gesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahnen nachweislich
geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes-Telegraphenverwaltung,
resp. der Eisenbahngelellcchaft die Kosten werden nach Verhältniß der
beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen
ist beiderseiliges Einverständniß erforderlich und werden dieselben für
Rechnung desjenigen Theils ausgeführt, von welchem dieselben aus-
gegangen sind.
Die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der
Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Tele-
graphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer
Geschafte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen
Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung
eines Schaffnersitzes oder Dienstkoupés auf allen Zügen, einschließlich der
Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets der III. Wagenklasse.
Die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-
Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf
deren Regquisition zum Transport von Leitungsmaterialien die Benuzung
von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Ver-
gütigung von 5 Sgr. pro Wagen und Tag und von 20 Sgr. pro Tag
der Aufsicht zu gestatten.
d) Die Gesellschaft hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn gegen
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile
durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach r.
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