Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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4) die Haff- und sonstigen Staudeiche einschließlich der Tiegewälle je nach 
ihrer Lage auf 18 bis 20 Fuß Höhe über den Nullpunkt des Seepegels 
zu Neufahrwasser, 6 bis 8 Fuß Kronenbreite, 14 bis 2 füßigen landseitigen 
und 14 bis 3 füßigen wasserseitigen Böschungen, die Ueberfälle in den 
Deichen in verhältnißmäßig schwächerem Profil, 
nach Maaßgabe der Gersdorffschen Anschläge vom 30. Januar 1863. (für den 
Deich vom Koll bis Jungfer), vom 25. Mai 1863. (für die Normalisirung des 
Nogatdeiches), vom 24. Oeemder 1863. (für die Normalisirung des Weichsel- 
deßen und vom 25. März 1864. (für die Normalisirung der Staudeiche) aus- 
zubauen und zu unterhalten. 
Die Verlegung des Deiches auf einzelnen gefährlichen Punkten, die Ver- 
schließung alter) Kröß,un neuer, Verlegung resp. Vergrößerung oder Beschrän- 
kung vorhandener Ueberfälle können die Stsatsverwaltchnas-Behorden nach An- 
hörung des Deichamtes anordnen, wenn dieselben zur Sicherung der Niederung 
nothwendig sind, oder die Erhaltung des Deiches in der bisherigen Lage unver- 
hälmgmätge Kosten verursachen würde. 
Wenn zur Unterhaltung des Deiches Uferdeckungen nothwendig werden, so 
hat der Deichverband dieselben auszuführen. 
Für das Scharpausche Gebiet, in welchem die Uferdeckung bisher dem 
Fiskus obgelegen hat, bleibt dem Deichverbande vorbehalten, in Betreff der Ueber- 
nahme nestr Verpflichtung mit dem Fiskus sich auseinanderzusetzen. 
S. 3. 
Die Anlegung und 1Unterhaltung der Binnenverwallungen und der natür- 
lichen und künstlichen Wassergänge, Schöpfwerke und sonstigen Anstalten zur 
Abwehr oder zur Abführung des Binnenwassers, einschließlich der in den Haupt- 
deichen liegenden Schiffs= und Entwässerungsschleusen, bleibt von denjenigen zu 
bewirken, welchen dieselbe bisher oblag. Die Oberaufsicht über diese Anlagen, 
mit Ausnahme der unter fiskalischer Verwaltung stehenden, liegt dem Deichamte ob. 
Die speziellen Bestimmungen hierüber werden den einzelnen Entwässerungs- 
Statuten vorbehalten, deren Revision und Feststellung der Regierung in Danzig 
übertragen wird. Die Regierung ist zugleich befugt, nach Anhörung der Be- 
theiligten und des Deichamtes Anr Unterhaltung der genannten Anstalten Geld- 
beiträge an Stelle der Naturalleistungen ein aführen, wenn letztere erfahrungs- 
mäßig den Zweck nicht erfüllen, und die Schau und die Verwaltung durch 
Regulative zu ordnen. 
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Das Werfen und Schließen der Ueberfälle geschieht fortan auf Kosten 
des Deichverbandes. Die Regierung bestimmt das Nähere wegen des Verfahrens 
nach Anhörung des Deichamtes durch Polizeiverordnung. 
g. 5. 
Quellungswälle und Bruchkolkverwallungen erbaut und unterhält der Ver- 
band, sobald und so lange dieselben zur Sicherheit des Deiches erforderlich sind. 
Die Entscheidung hierüber auf Grund des von dem Deichinspektor ab- 
Miie 57“ zu-
	        
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