Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Das Deichamt ist befugt, die Erhöhung des Reservefonds über die vor- 
angegebene Summe zu beschließen. 
Der Reservefonds ist mit guter Sicherheit zinsbar zu belegen. 
K. 12. 
Die Leistungen bei Wassergefahr und Eiswachen werden nach dem Maaß- 
stabe des Deichkatasters getragen. Was jede Ortschaft an Eisgangsmaterialien, 
Geräthschaften, Gespannen und Mannschaften zu gestellen hat, wird durch eine 
von dem Deichamte anzufertigende Nachweisung bestimmt. 
Eine Entschädigung für diese Leistungen wird nicht gewährt. Die Ma- 
terialien und Geräthschaften bleiben Eigenthum der betreffenden Ortschaften. Die 
im Deichinteresse verbrauchten Materialien ersetzt die Deichkasse. 
Einer jeden Ortschaft des Verbundes wird von dem Deichamte eine bei 
der Eis- und Wasserwache zu beaufsichtigende und zu bewahrende Dammstrecke 
angewiesen. Die Deichbeamten haben jedoch die Befugniß, von der gewöhnlichen 
Eintheilung mit Rücksicht auf etwa eintretende besondere Verhältnisse abzuweichen. 
Die Ortschaften haben für ihr Unterkommen zur Zeit der Eis= und Wasser- 
wache an den ihnen zur Bewachung übergebenen Dammstrecken selbst zu sorgen 
or zu diesem Behufe die erforderlichen Wachtbuden und Ställe dort zu er- 
richten. 
Das Beziehen der Eis- und Wasserwache ordnet der Deichhauptmann an, 
sobald der Deichinspektor solches für erforderlich erachtet, bestimmt auch die 
Stärke der Wachtmannschaft und die Zahl der bespannten Wagen. Gleichzeitig 
ist der Kreis= und Landespolizeibehörde Nachricht vom Beginn der Eiswache zu 
eben. In außergewöhnlichen Fällen ist der Revier-Deichgeschworene im Einver- 
Rändris mit dem Deichinspektor befugt, die Wachtmannschaft innerhalb seines 
Reviers sofort an den Deich zu rufen, muß dies aber gleichzeitig dem Deichhaupt- 
mann melden. · 
Alle übrigen auf die Eis- und Wasserwache bezüglichen Verhältnisse regeln 
sich nach den §. 13 — 17. des Normal-Deichstatuts vom 14. November 1853. 
und in subsidio nach der Anweisung der Regierung in Danzig für die Nie- 
derungsbewohner vom 25. Januar 1830. nebst Beilagen, deren Revifion und 
Aenderung nach Anhörung des Deichamtes der Regierung vorbehalten bleibt. 
g. 13. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge und Leistun- 
gen sämmtlicher Damm., Bruch-, Eis- und Wasserwachtlasten ruht als Reallast 
unablöslich auf den Grundstücken, sie ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten 
und hat in Kollifionsfällen vor denselben den Vorzug. Die Exekution wegen 
restirender Lasten findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere Besitzer, 
vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich Verpflichteten. 
F. 14. 
Das Eigenthum der schon bestehenden Deiche und des vorhandenen Deich- 
gebiets und deren Nutzung, soweit letztere den bisherigen Deichgenossenschaften 
zu-
	        
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