Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Dorf Brodsack, Vorwerk Brodsack, Eichwalde, Irrgang, Tragheim, 
Kaminke, Blumstein, Herrenhagen, Schadwalde, Klein-Lesewitz, 
Groß-Lesewitz, Tannsee. 
VIII. Das Elbinger Deichrevier: 
Habstai, Lindenau, Niedau, Marienau, Rückenau, Fürstenau, 
lein- Mausdorf, Groß-Mausdorf, Lupushorst, Krebsfelde, Werder 
Pertinenzien. 
IX. Das Tiegenhöfer Deichrevier: 
Marktflecken Tiegenhof, Schloß= und Amtsgrund Tiegenhof, Peters- 
hagen, Petershagenfeld, Pletzendorf, Reinland, Hegewald und Neu- 
städterwald, Goldberg, Fürstenauerweide, Ober- und Unter. Walldorf, 
Rosenort, Blumenort, Laakendorf, Jungfer, Keitlau und die von 
der Einlage durch den neuen Damm abgezweigten Flächen von 
Neulanghorst, Neugartenkampe, Jungfer, Keitelau, Klein-Maus- 
dorferweide, Laakendorf. 
Eine Abänderumg dieser Wahlbezirke nach Anhörung des Deichamtes und 
der Regierung wird dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
vorbehalten. 
Jeder dieser Bezirke wählt einen Repräsentanten und einen Stellvertreter 
auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Repräsentanten und 
Stellvertreter aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die das erste Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder 
gewählt werden. Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Voll- 
esitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat, nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist und ein Grundstück, welches für mindestens 
Einhundert Thaler Reinertrag, beziehungsweise Nutzungswerth beitragspflichtig ist, 
drei Jahre lang ununterbrochen besitzt. Die Besitzzeit von Vater und Sohn wird 
hierbei zusammengerechnet. 
Die Pertreter der betheiligten fiskalischen Behörden und Magisträte sind 
ebenfalls wählbar. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre 
Gültigkeit. 
G. 19. 
iäht bei der Wahl ist jeder Besitzer eines beitragspflichtigen Grund- 
stücks, welches r mindestens Einhundert Thaler Reinertrag, beziehungsweise 
Nutzungswerth beitragspflichtig ist, wenn der Besitzer mit seinen Deichkassenbeiträgen 
nicht im Rückstande 4 und den Vollbefitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechts— 
kräftiges Erkenntniß verloren hat. Besitzer größerer Grundstücke haben für jede 
vollen hundert Thaler Reinertrag, beziehungsweise Nutzungswerth je Eine Stimme, 
doch kann kein einzelner Besitzer in demselben Wahlbezirke mehr als zehn Stimmen 
abgeben. Den kleineren Besitzern, deren Besitz zusammengenommen für Einhundert 
Thaler Reinertrag, beziehungsweise Nutzungswerth beitragspflichtig ist, bleibt das 
Recht vorbehalten, sich durch einen, beziehungsweise mehrere bevollmächtigte Deich- 
genossen bei den Wahlen vertreten zu lassen. 
Jehrzang 1870. (Nr. 7688) 58 In
	        
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