Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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II. Zusätze, 
betreffend die Einführung der 
Mobiliar-Versicherung. 
K. 1. 
Die Sozietät versichert innerhalb ihres Geschäftsbezirks vom 1. Januar 
1871. ab auch bewegliche Sachen aller Art gegen Feuersgefahr. 
§. 2. 
Die Interessenten der Mobiliar-Versicherung bilden mit denen der 
Immobiliar-Versicherung eine und dieselbe, auf Gegenseitigkeit gegründete 
Sozietät. « 
Der für die Immobiliar-Versicherung vorhandene eiserne oder Betriebs. 
fonds (d. 139. des Reglements vom 15. Januar 1855.) wird auch für die Ver- 
gütung der Mobiliar-Brandschäden, nach gleichen Grundsätzen, wie bei den Im- 
mobiliar-Brandschäden, mit verwendet. 
Die Heranziehung der beiderseitigen Interessenten zur Vergütung des an 
Immobilien und Mobilh entstandenen Gesammtschadens ist nach Maaßgabe der 
resp. Versicherungsfummen und Beitragsstufen eine durchaus gleichmäßige. 
S. 3. 
Die Bestimmungen des Reglements vom 15. Januar 1855. werden auch 
auf die Mobiliar-Versicherung ausgedehnt, soweit sie nicht ausschließlich auf Ge- 
bäude anwendbar sind und nicht durch die nachstehenden Bestimmungen abgeän- 
dert werden. 
e 
Die Verwaltung der die Mobilior Versicherung betreffenden Geschäfte er- 
folgt unter Beobachtung des Gesetzes vom 8. Mai 1837., betreffend das Mobiliar- 
Feuerversicherungswesen, durch den Generaldirektor, die Kreisdirektoren und die 
Beamten der Sozietät. 
Zur Vermittelung der Mobiliar-Versicherungen und zum direkten Verkehr 
mit den Interessenten bestellt der Generaldirektor in jedem Kreise, auf den Vor- 
schlag des betreffenden Kreisdirektors, Kreis-Versicherungskommissarien. Die Zahl 
dieser Kommissarien für jeden Kreis, sowie die Höhe der denselben zu gewähren- 
den Remuneration, wird von dem Generaldirektor festgesetzt. Der Generaldirektor 
hat selbstständig die dienstliche Aufsicht über diese Kommissarien mit der Maaß- 
gabe auszuüben, daß deren Entlassung nur im Einverständnisse mit dem betref. 
fenden Kreisdirektor erfolgen darf. Die nächste Aufsicht über die Geschäftsfüh- 
rung der Kreis Versicherungskommissarien wird nach näherer Instruktion des 
Generaldirektors von den Kreisdirektoren geführt. 
G. 5.
	        
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