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K. 10.
Dem Generaldirektor ist gestattet, Rückversicherung bei anderen Gesell-
schaften für einzelne größere Risikos zu nehmen. Für die gesammte Mobiliar-
Versicherung darf derselbe nur mit Genehmigung des Kommunallandtages Rück-
versicherung nehmen. -
§·11.
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen und der auf Grund
derselben zesazten Beschtasff des Kommunallandtages oder der ständischen Kom-
mission (S. 9.) erforderlichen Instruktionen für die Beamten, Versicherungs-
kommissarien und Taxatoren der Sogzietät erläßt der Generaldirektor.
K. 12.
Die der Sozietät für die Gebäudeversicherung zustehende Stempel- und
Sportelfreiheit, sowie die Befugniß, die rückständigen Beiträge im Wege der
administrativen Exekution einzuziehen, finden auf die Mobiliar-Versicherung keine
Anwendung.
Ein Anspruch auf die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebeamten
findet bezüglich der Mobiliar-Versicherung nicht statt.
KC. 13.
Die gegenwärtig gültigen Immobiliar-Versicherungen bleiben auch nach
dem 1. Januar 1871. gültig. Die am Schlusse des Jahres 1870. Versicherten
sind jedoch berechtigt, wenn sie sich den Vorschriften dieses Nachtrages nicht un-
terwerfen wollen, alsdann aus der Sojietät zu scheiden, ohne an die reglements-
mäßige Kündigungsfrist gebunden zu sein. Sie mussen aber bei Verlust dieses
Rechtes vor Ablauf des 31. März 16871. ihre desfallsige Erklärung dem Kreis-
direktor schriftlich oder mündlich zukommen lassen.
S. 14.
Die Generaldirektion ist berechtigt, die durch die Begründung der Mobiliar-
Versicherung entstehenden Kosten bis zur Genehmigung eines neuen Etats auf
den eisernen (Betriebs.) Fonds anzuweisen.
(Nr. 7693.)